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  1. Die Unterscheidung zwischen freiem und natürlichem Willen ist insbesondere im Betreuungsrecht wichtig, da ein Betreuer nicht gegen den freien Willen eines Volljährigen bestellt werden darf (Abs. 2 BGB), wohl aber gegen seinen natürlichen Willen, falls dies in seinem wohlverstandenen Interesse liegt.

  2. Die Unterscheidung zwischen freiem und natürlichem Willen ist insbesondere im Betreuungsrecht wichtig, da ein Betreuer nicht gegen den freien Willen eines Volljährigen bestellt werden darf (§ 1814 Abs. 2 BGB).

  3. Wie kann man erkennen, ob ein Erblasser oder Vollmachtgeber unter einer übermäßigen Beeinflussung steht? Der Artikel erklärt die rechtlichen und medizinischen Kriterien für einen freien Willen und gibt Beispiele für unzulässige Einflussnahme.

  4. Der Artikel untersucht die Definition und Funktion des natürlichen Willens, der in § 1906a I 1. 3 des BGB geregelt ist. Er unterscheidet zwischen natürlichem Wille und freiem Wille und erarbeitet eine Willens- und Autonomievorstellung.

  5. Um die Bedeutung des natürlichen und des freien Willens im Bürgerlichen Recht näher bestimmen zu können, sind zunächst einige Fachausdrücke zu klären, die den philosophischen und juristischen Diskurs prägen.

  6. Die Fähigkeit, einen eigenen, freien Willen bilden zu können, unterliegt in Bezug auf die Einrichtung einer Betreuung und/oder in Bezug auf den Vorschlag des Betroffenen, wer als Betreuer für ihn bestellt wird, unterschiedlichen Voraussetzungen: 1.

  7. Entscheidend dafür, ob ein „freier Wille“ vorliegt, sind die Einsichtsfähigkeit des Betroffenen und die Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln. Wenn eines der beiden Elemente fehlt liegt kein „freier Wille“ sondern ein „natürlicher Wille“ vor.