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  1. 2. Apr. 2024 · Der Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung ist immer gesondert zu stellen. Der Schuldner kann jedoch noch früher – bereits nach drei Jahren – von seinen restlichen Schulden befreit werden, wenn er folgende Voraussetzungen des § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 InsO erfüllt: eigenständiger Antrag auf vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung.

  2. 25. Mai 2017 · Nach § 300 Abs.1 S.2 Nr.3 InsO kann der Insolvenzschuldner die Insolvenz auf 5 Jahre verkürzen, wenn er „die Kosten des Verfahrens“ berichtigt hat. Zu den Verfahrenskosten des Insolvenzverfahrens gehören die in § 54 InsO aufgeführten Gebühren und Auslagen des Gerichts sowie die Vergütungs- und Auslagenerstattungsansprüche des (vorläufigen) Insolvenzverwalters und der Mitglieder ...

  3. § 300 InsO n. F. – aus Schuldnersicht, ZVI 2014, 219; ders., Die Änderungen in den Verfahren der natürlichen Personen durch die Reform 2014, ZVI 2014, 7; Hentrich/Hollik, Die kurzzeitige Restschuldbefreiung im Verbraucherinsolvenzverfahren, ZInsO 2014, 1637; Hergenröder, Die Reform des Verfahrens zur Entschuldung natürlicher Personen, KTS 2013, 385; Heyer, Restschuldbefreiung und ...

  4. Insolvenzordnung (InsO) § 302. Ausgenommene Forderungen. 1. Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit ...

  5. Insolvenzordnung (InsO)§ 200 Aufhebung des Insolvenzverfahrens. (1) Sobald die Schlußverteilung vollzogen ist, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens. (2) Der Beschluß und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekanntzumachen. Die §§ 31 bis 33 gelten entsprechend.

  6. Auf § 302 InsO verweisen folgende Vorschriften: Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte. § 20 (Auskunfts- und Mitwirkungspflicht im Eröffnungsverfahren. Hinweis auf Restschuldbefreiung) Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens.

  7. InsO. Ausfertigungsdatum: 05.10.1994. Vollzitat: "Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 34 Absatz 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist" Stand: Zuletzt geändert durch ...