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  1. die laufende Verwaltung; die Erfüllung der der Gemeinde gemäß § 2 übertragenen staatlichen Aufgaben. Die dauernde Übertragung der Entscheidung bestimmter Angelegenheiten auf den Bürgermeister ist durch die Hauptsatzung zu regeln. (2) Der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter der Gemeinde-bediensteten; die Rechtsstellung ...

  2. 25. Feb. 2021 · Details. Sehr geehrte Damen und Herren, der/die Bürgermeister/in steht an der Spitze einer Stadt oder Gemeinde, repräsentiert die Kommune und hat wichtige Aufgaben für die Funktionsfähigkeit der kommunalen Selbstverwaltung sowie den Erhalt von Demokratie auf Gemeindeebene.

  3. Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin leitet die Politik in einer Stadt oder Gemeinde. Die Bürger und Bürgerinnen wählen meist den Bürgermeister oder die Bürgermeisterin der Stadt oder Gemeinde direkt. Manchmal entscheidet auch der Stadtrat oder Gemeinderat, wer Bürgermeister oder Bürgermeisterin werden soll.

  4. Bürgermeisteramt. Der Bürgermeister oder Oberbürgermeister ist der Chef der Verwaltung und leitet das Rathaus. Je nach Bundesland wird er bei der Bürgermeisterwahl direkt von den Bürgern oder von Stadt- oder Gemeinderat gewählt. Die Aufgaben und Befugnisse des Bürgermeisteramts sind ebenfalls von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich.

  5. Aufgaben, die die Leistungsfähigkeit einer Gemeinde übersteigen, übernimmt der Landkreis. So unterhalten Landkreise Schulen, Krankenhäuser und Kreisstraßen. Sie sind ferner zuständig für die Müllbeseitigung und den öffentlichen Personennahverkehr. Die Institutionen der Landkreise entsprechen denen der Gemeinden. Die gewählte Vertretung ist der Kreistag, an der Spitze der Verwaltung ...

  6. Der Bürgermeister ist Vorsitzender des Gemeindevorstandes (in Städten: des Magistrats) und Leiter der Gemeindeverwaltung. Er vertritt die Gemeinde nach außen (§ 71 HGO). Jedoch werden die wesentlichen Entscheidungen vom Gemeindevorstand als Kollektivorgan getroffen. § 66 HGO nennt folgende wesentliche Aufgaben des Gemeindevorstands:

  7. Die Vergütungen aus diesen Tätigkeiten liegen bei Bürgermeister Reiner Breuer allerdings unter der Grenze nach § 13 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 der Nebentätigkeitsverordnung und sind daher nicht abzuführen. Bürgermeister Reiner Breuer hat mit Schreiben vom 2. Februar 2024 der Ersten Stellvertretenden Bürgermeisterin Susanne Benary eine ...