Yahoo Suche Web Suche

Suchergebnisse

  1. Suchergebnisse:
  1. 15. Nov. 2023 · Mittwoch, 15. November 2023 per E-Mail teilen, Presseunterrichtung nach Urteil des BVerfG per Facebook teilen, Presseunterrichtung nach Urteil des BVerfG Beitrag teilen. E-Mail per E-Mail teilen ...

  2. Der Auftraggeber nimmt Bezug auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 15. November 2023. 1. Er fragt, ob das genannte Urteil Auswirkungen auf durch den Bund vorge-nommene Eigenkapitalerhöhungen bei Staatsunternehmen (beispielsweise der Deutschen Bahn AG) hat. 2. Ausführungen des BVerfG zur Schuldenbremse

  3. 15. Dez. 2023 · Startseite Entscheidungen Beschluss vom 15. November 2023 - 1 BvR 52/23. BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 52/23 - IM NAMEN DES VOLKES . In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde . des Herrn (…), - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt ...

  4. Der Auftraggeber fragt, ob das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 15. November 2023 zum Zweiten Nachtragshaushaltgesetz 2021 (Aktenzeichen 2 BvF 1/22) 1. in den Ländern an-wendbar ist. 2. Allgemeines zur Frage der Anwendbarkeit des Urteils in den Ländern . Mit dem genannten Urteil vom 15. November 2023 hat das BVerfG ...

  5. 1. Dez. 2023 · Deutscher Bundestag, Online-Dienste. Die Bundesregierung hat den Entwurf für ein Nachtragshaushaltsgesetz 2023 (20/9500) vorgelegt. Damit reagiert die Bundesregierung auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 15. November 2023 zum Nachtragshaushalt 2021.

  6. Bei offenem Ausgang muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die eintreten würden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Antrag aber der Erfolg zu versagen wäre. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreitverfahren ...

  7. 10. Jan. 2024 · November 2022 - 2 BvR 1424/15 -, Rn. 107). 78 bb) Öffentlich-rechtliche Positionen sind eigentumsrechtlich geschützt, wenn sie eine Rechtsstellung begründen, die der des Eigentums entspricht und die so stark ist, dass ihre ersatzlose Entziehung dem rechtsstaatlichen Gehalt des Grundgesetzes widersprechen würde (vgl.