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  1. Eine gesetzliche Betreuung gegen den freien Willen des Betroffenen ist grundsätzlich nicht vorgesehen (§1896 (1a) BGB). Ein gesetzlicher Betreuer darf – von Ausnahmefällen abgesehen – zudem nur dann bestellt werden, wenn das Gericht ein Sachverständigengutachten eingeholt hat, welches. die Notwendigkeit, den Umfang und

  2. 1. Nov. 2021 · Ein*e Betreuer*in soll die betroffene Person bei der Entscheidungsfindung und -umsetzung unterstützen und darf grundsätzlich nur gemäß deren Wünschen und Willen handeln. Gleichwohl ist es immer noch möglich, eine rechtliche Betreuung gegen den Willen des betreuten Menschen zu bestellen und auch Entscheidungen gegen dessen Willen zu treffen.

  3. Der Betreuer ist als gesetzlicher Vertreter des Betreuten grundsätzlich befugt, in ärztliche Maßnahmen auch gegen den natürlichen Willen eines im Rechtssinne einwilligungsunfähigen Betreuten einzuwilligen. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung von 01.02.2006, Aktenzeichen: XII ZB 236/05 geklärt, ob der Betreuer entgegen dem Willen des Betreuten in eine medizinische Maßnahme ...

  4. Nach der zum 1.7.2005 eingeführten Vorschrift des § 1896 Abs. 1a BGB darf gegen den freien Willen des Volljährigen ein Betreuer nicht bestellt werden. Wenn der Betroffene der Einrichtung einer Betreuung nicht zustimmt, ist deswegen neben der Notwendigkeit einer Betreuung stets zu prüfen, ob die Ablehnung durch den Betroffenen auf einem freien Willen beruht.

  5. 1. Jan. 2023 · Die rechtliche Betreuung ist ein Rechtsinstrument zur Unterstützung von Erwachsenen, die aufgrund einer Krankheit oder Behinderung ihre rechtlichen Angelegenheiten nicht oder nicht mehr selbst wahrnehmen können. Sie ist strikt am individuellen Bedarf des kranken oder behinderten Menschen ausgerichtet, berücksichtigt seine verbliebenen ...

  6. Einwilligungsvorbehalt – Keine Anordnung gegen den freien Willen des Betroffenen. Nicht nur eine gesetzliche Betreuung, sondern auch ein Einwilligungsvorbehalt kann nicht gegen den freien Willen des Betroffenen angeordnet werden. Einwilligungsvorbehalt bedeutet, dass das Betreuungsgericht nach § 1903 Abs. 1 BGB anordnet, dass der Betreute zu ...

  7. Einrichtung gegen den Willen der bzw. des Betroffenen) Die Aufgabenkreise eines rechtlichen Betreuers sind auf die absolut notwendigen Bereiche beschränkt und sollen so konkret wie möglich bezeichnet werden. Völlig ausge­ schlossen ist ein Aufgabenbereich, durch den die Betreu­ erin bzw. der Betreuer ermächtigt wird, für die betreute