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  1. Der natürliche Wille umfasst die tatsächlich vorhandenen Absichten und Wünsche, Wertungen und Handlungsintentionen eines Menschen, auch wenn er sich in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet. Der natürliche Wille ist – gerade im Betreuungsrecht – nicht bedeutungslos, sondern im Rahmen des ...

  2. g„leich differenziert das Gesetz zwischen dem freien Willen“ (§ 1896 BGB) b„zw. der freien Willensbestimmung“ (§ 104 BGB)„ und dem natürlichen Willen“ (§ 1906a BGB). Dieser Unterscheidung wird im Folgenden nachge-gangen. II. Begriffsbestimmungen Um die Bedeutung des natürlichen und des freien Willens im Bürgerlichen

  3. Allgemeines. Der deutsche Gesetzgeber setzt den freien Willen des erwachsenen Menschen voraus: Die freie Willensbestimmung kann nur im Zustand der Bewusstlosigkeit oder „krankhafter [oder vorübergehender] Störung der Geistestätigkeit“ dauerhaft oder vorübergehend unmöglich sein ( § 104 f. BGB) (mit Folge der Geschäftsunfähigkeit ).

  4. www.betreuungsrecht.de › betreuung-allgemein › betreuung-gegenBetreuung gegen den Willen

    Wenn eine dieser Fähigkeiten fehlt, liegt kein freier, sondern nur ein natürlicher Wille vor und der Betroffene ist nicht dazu in der Lage, die Betreuung nach § 1896 Abs. 1a BGB anzulehnen. Die Einsichtsfähigkeit setzt voraus, dass der Betroffene im Grundsatz die für und gegen eine Betreuung sprechenden Kriterien erkennen und gegeneinander abwägen kann.

  5. Juristische Fakultät / Institut für Zivilrecht / Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeits- und Handelsrecht sowie Rechtsphilosophie: Dewey Decimal Classification: 3 Sozialwissenschaften / 34 Recht / 340 Recht: Licence (German): Deutsches Urheberrecht

  6. Worauf müssen Ärzte, Pflegende, Betreuer und Bevollmächtigte bei der Ermittlung des mutmaßlichen Willens achten? Welche Rolle spielen kulturelle Unterschiede? Eine Tagung suchte nach Antworten.

  7. griff „natürlicher Wille" ist daher teilweise ein von Einsichts der Gesetzgeber den Begriff der „Einwilligungsfähigkeit" in die. und Steuerungsfähigkeit getragener Wille zu verstehen, finition der Patientenverfügung (§ 1901a Abs. 1 Satz 1 BGB) auf den teil auch § 630d Abs. 1 Satz 2 BGB verweist; vgl. BT-Drs.