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  1. 3. Feb. 2003 · Urteile zu § 1904 BGB – Urteilsdatenbank von JuraForum.de Entscheidungen und Beschlüsse zu § 1904 BGB LG-DARMSTADT – Beschluss, 5 T 368/08 vom 25.06.2008

  2. Zu nennen ist hier insbesondere die Vorschrift des § 1904 BGB zur Genehmigungsbedürftigkeit von schwerwiegenden ärztlichen Maßnahmen, die ohne inhaltliche Änderung in § 1829 BGB n. F ...

  3. Rz. 58 § 1829 Abs. 4 BGB1904 Abs. 4 BGB a.F.) regelt, dass unter besonderen Voraussetzungen ein Verzicht auf die richterliche Genehmigung möglich ist. Das ist dann der Fall, wenn zwischen dem Betreuer oder dem Bevollmächtigten nach § 1829 Abs. 4 und 5 BGB1904 Abs. 5 BGB a.F.) und dem behandelnden Arzt des ...

  4. 7. Nov. 2022 · Titel 2: Rechtliche Betreuung. § 1904 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen [2] (1) 1 Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf ...

  5. 1. Jan. 2023 · Neues Betreuungsrecht 2023: mehr Selbstbestimmung und Mitsprache, bessere Qualität und Aufsicht. 1. Januar 2023. Wenn Sie infolge eines Unfalls oder einer Erkrankung die eigenen rechtlichen Angelegenheiten nicht (mehr) selbst erledigen können und keine oder keine ausreichende Vorsorgevollmacht erteilt haben, können Sie darauf angewiesen sein ...

  6. Synopse BGB - Betreuungsrecht. Kann ein Volljähriger seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen und beruht dies auf einer Krankheit oder Be-hinderung, so bestellt das Betreuungsgericht für ihn einen rechtlichen Betreuer (Betreuer).

  7. Wenn die ärztliche Maßnahme – wie hier möglicherweise die Impfung – medizinisch angezeigt ist und bei ihrer Unterlassung eine begründete Gefahr für Leben oder Gesundheit des Betreuten besteht, muss das Betreuungsgericht gemäß § 1904 Abs. 2 BGB die Nichteinwilligung des Betreuers in den Eingriff genehmigen. Ansonsten ist der Betreuer in Erfüllung seiner besonderen Verantwortung ...