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    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Bundesrecht § 1 BGB, Beginn der Rechtsfähigkeit § 2 BGB, Eintritt der Volljährigkeit § 3 BGB (weggefallen) § 4 BGB (weggefallen) § 5 BGB (weg

  2. 1 § 1237. 2 Öffentliche Bekanntmachung. [1] Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung des Pfandes öffentlich bekannt zu machen. [2] Der Eigenthümer und Dritte, denen Rechte an dem Pfande zustehen, sind besonders zu benachrichtigen; die Benachrichtigung darf unterbleiben, wenn sie unthunlich ist.

  3. Gemäß § 1237 BGB Öffentliche Bekanntmachung muss die Durchführung von öffentlichen Versteigerungen öffentlich bekannt gemacht werden. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist es, dass die Öffentlichkeit hergestellt wird und; der in Frage kommende Käu ...

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    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Bundesrecht § 1 BGB, Beginn der Rechtsfähigkeit § 2 BGB, Eintritt der Volljährigkeit § 3 BGB (weggefallen) § 4 BGB (weggefallen) § 5 BGB (weg

  5. § 1237 BGB Öffentliche Bekanntmachung Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung des Pfandes öffentlich bekannt zu machen. Der Eigentümer und Dritte, denen Rechte an dem Pfande zustehen, sind besonders zu benachrichtigen; die Benachrichtigung darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist.

  6. § 1237 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - Öffentliche Bekanntmachung Hinweis: JavaScript ist deaktiviert. Aktivieren Sie JavaScript in Ihrem Browser um diese Internetseite optimal nutzen zu können.

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