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  1. Die große Witwenrente nach altem Recht ist in der Regel höher als nach neuem Recht, weil Sie 60% der Rente des verstorbenen Partners beträgt. Die Witwenrente nach neuem Recht beträgt nur 55%, kann sich jedoch genau wie die kleine Witwenrente um einen Kinderzuschlag erhöhen. Dies gilt, wenn Sie ein Kind bis zum dritten Lebensjahr erziehen oder erzogen haben. Der Zuschlag beginnt mit dem ...

  2. 31. Juli 2023 · Die Einkommensanrechnung bezieht sich auf das Einkommen der Witwe bzw. des Witwers, das bei der Berechnung der Höhe der Witwenrente berücksichtigt wird. Dabei gilt es zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen zur Einkommensanrechnung bei der Witwenrente nach altem Recht deutlich von den aktuellen Regelungen abweichen können.

  3. 22. Juli 2023 · Übergangsregelungen: Das alte Recht zur Witwenrente und die Einkommensanrechnung ermöglichen es Witwen, die bereits vor einer Gesetzesänderung ihren Anspruch auf Witwenrente erworben haben, weiterhin von den früheren Vorteilen zu profitieren. Dies stellt eine gerechte Lösung dar, da Witwen nicht benachteiligt werden, nur weil sich die Gesetzeslage geändert hat.

  4. Er entscheidet, ob Einkommen an die Witwenrente oder Witwerrente überhaupt anrechenbar ist. Die Renten­versicherung prüft, ob zu Gunsten der Witwe oder des Witwers altes oder neues Einkommens­anrechnungs­recht anzuwenden ist. Die „sagenumwobene“ Vorschrift hierzu ist § 114 Sozialgesetzbuch Nummer 4. Sollte diese Vorschrift zu Gunsten des oder der Betroffenen greifen, so fällt die ...

  5. 20. Sept. 2019 · Die werden Beide angerechnet und mindern die Witwenrente. Mein Mann war gerade in der Altersrente. Ich bekomme in 6 Jahren eine Lebensversicherung ausgezahlt ( ca. 20000 € ) . Der Vertrag ist von 1979 und deshalb steuerfrei. Jetzt meine Frage, wird die Versicherung in 6 Jahren als Einkommen voll angerechnet ?

  6. 2. Apr. 2022 · Die große Witwenrente wird nach altem und neuem Recht zeitlich unbegrenzt gewährt. Allerdings müssen Sie hinnehmen, dass eigene Renten und Einkommen auf die Hinterbliebenenrente angerechnet werden.

  7. Nach neuem Recht würde Vermögenseinkommen nach§ 18 a SGB IV angerechnet werden und damit auch Einkommen aus Vermietung und Verpachtung. Natürlich nur, wenn diese Einkünfte bereinigt den jeweils geltenden monatlichen Freibetrag nach § 97 SGB VI überschreiten.