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  1. 13. Juni 2012 · Im Übrigen gilt § 15 Abs. 2 S. 1 RVG mit der Folge, dass Gebühren, die in dem Ursprungsverfahren bereits vor der Trennung entstanden sind, nicht noch einmal entstehen können. Das gilt insbesondere für eine Verfahrensgebühr. Im abgetrennten Verfahren können alle Gebühren entstehen, deren Gebührentatbestand erst nach der Trennung ...

  2. zust. = entweder zustimmend (wenn sich eine zitierte Lehrmeinung der zuvor zitierten Meinung anschließt) oder (selten) zuständig. zutr. = zutreffend. ZV = Zwangsvollstreckung. Rechtsanwalt Jochim C. Schiller · 030-78708080 · mail@schiller.berlin. Juristische Texte strotzen oft vor Abkürzungen, die man kennen muß ...

  3. Die Vollstreckung wird bei Jugendlichen und Heranwachsenden, die nach dem Jugendstrafrecht verurteilt werden, gemäß § 82 Abs. 1 JGG auf den Jugendrichter übertragen. In diesen Fällen wird die Staatsanwaltschaft nicht tätig. Das Strafrecht kennt zwei Hauptstrafen: Geldstrafe und Freiheitsstrafe.

  4. Zweck und Ziel der Beweiserhebung. Die Erforschung der Wahrheit dient natürlich dem Staat. Er verfolgt Straftaten und will die Verurteilung von Straftätern durchsetzen. Bei der Wahrheitserforschung geht es aber auch darum, Fehlurteile zu vermeiden. Es soll niemand verurteilt werden, der keine Straftat begangen hat.

  5. Einstellung wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO und § 153a StPO) In Fällen, in denen ein hinreichender Tatverdacht besteht, kann dennoch eine Einstellung des Strafverfahrens erreicht werden. In Betracht kommt insbesondere eine Einstellung wegen Geringfügigkeit. Dies kann entweder ganz ohne Auflage gemäß § 153 StPO oder gegen Auflage ...

  6. Muss ich mich im Strafverfahren einlassen? Nein. Sie haben das Recht, sich zur Sache einzulassen oder zu schweigen. Dieses Recht ist in § 243 Abs. 4 StPO verankert. Ihr Schweigen kann nicht zu Ihren Ungunsten ausgelegt werden. Kann ich meine Einlassung im Laufe des Verfahrens ändern? Ja. Sie können Ihre Einlassung zu jedem Zeitpunkt des ...

  7. Die Kosten im Strafverfahren beziehen sich auf die Kosten, die im Rahmen des Verfahrens anfallen, wie zum Beispiel Gerichtsgebühren, Kosten für Gutachten und Sachverständige sowie Zeugenentschädigungen. Diese Kosten werden in der Kostenentscheidung des Gerichts festgelegt und können dem Verurteilten auferlegt werden.