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  1. § 41 LBG – Verfahren bei Dienstunfähigkeit und begrenzter Dienstfähigkeit (§§ 26, 27 BeamtStG) (1) Bestehen Zweifel an der Dienstfähigkeit der Beamtin oder des Beamten, ist sie oder er verpflichtet, sich nach Weisung der oder des Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen und, falls die Ärztin oder der Arzt es für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen.

  2. Berechnung der Leistungen und Bewilligungszeitraum. (1) 1 Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. 2 Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. 3 Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht. (2) 1 Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen ...

  3. Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)§ 41 Vorschriftzeichen. (1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen. (2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der ...

  4. Dave Matthews Band performing “#41” live in Europe, 2009Listen to your favorite Dave Matthews Band songs: https://DaveMatthewsBand.lnk.to/essentialsFollow Da...

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    • davematthewsbandVEVO
  5. § 41 Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung; Zur → aktuellen Auflage. § 41 Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung (1) 1Einem jungen Volljährigen soll Hilfe. Dokumentnavigation: Vor-/Zurückblättern . zum Seitenanfang. Dokument; Kommentie ...

  6. I S. 2954) § 41. Berechnung der Leistungen und Bewilligungszeitraum. (1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht. (2) Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen ...

  7. Auf § 41 BDSG verweisen folgende Vorschriften: Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Gemeinsame Bestimmungen. Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen. § 1 (Anwendungsbereich des Gesetzes) Abgabenordnung (AO) Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren. Bußgeldvorschriften.