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  1. Der Mieter ist nach § 535 Abs. 2 BGB verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten. Häufig finden sich in Mietverträgen hierzu Klauseln, dass die Miete am dritten Werktag des Monats bereits auf dem Vermieterkonto eingegangen sein muss. Die Wertstellung auf dem Konto des Vermieters ist also maßgeblich für den rechtzeigen ...

  2. 17. Jan. 2023 · Pflichten nach der Kündigung des Mietverhältnisses. Hat Dein Mieter das Mietverhältnis gekündigt, hat er weiterhin einige Pflichten zu erfüllen. Unter anderem muss er weiterhin die Miete zahlen – pünktlich und vollständig. Das “Abwohnen der Mietkaution” ist nicht erlaubt und führt zu einem Mietrückstand.

  3. 10. März 2013 · Der Mieter darf nicht: Der Mieter darf seine Wohnung nicht bewusst ins Treppenhaus entlüften. Stehen im Haus Gemeinschafts- und Wirtschaftsräume zur Verfügung, dürfen diese ebenfalls nicht in ...

  4. 13. Feb. 2024 · Die dreimonatige Frist zur Mieterhöhung kann sich gemäß § 559b Abs.2 BGB um sechs weitere Monate verlängern, wenn: der:die Vermieter:in die Modernisierung nicht nach den Vorgaben des § 555c BGB angekündigt hat oder. die tatsächlich erhöhte Miete die angemeldete Mieterhöhung um mehr als zehn Prozent übersteigt.

  5. 26. Feb. 2024 · Sowohl der Vermieter als auch der Mieter können unter bestimmten Voraussetzungen den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Frist, auch "außerordentliche bzw. fristlose Kündigung" genannt, beenden ...

  6. Der Vermieter ist zur Überlassung und Instandhaltung der Mietsache verpflichtet, sodass der Mieter diese vertragsgemäß nutzen kann. Dazu gehört auch das Handeln des Vermieters bei Lärmbelästigung, Störung des Hausfriedens oder Vermeidung von Gefahrenquellen wie bspw. defekte Elektrik. Auch muss er einen potenziellen Mieter über ...

  7. Der Vermieter hat folgende Rechte und Pflichten: Gebrauchsüberlassung – Der Vermieter muss dem Mieter die Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch überlassen (§ 535 Abs. 1 BGB). Instandhaltung – Der Vermieter muss die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand erhalten (§ 535 Abs. 1 BGB).