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  1. Uhlenbruck, Insolvenzordnung: InsO. Band 1. 1. Insolvenzordnung (InsO) Neunter Teil. Restschuldbefreiung (§ 286 - § 303a) Vorbemerkung zu § 286 § 286 Grundsatz § 287 Antrag des Schuldners § 287a Entscheidung des Insolvenzgerichts § 287b Erwerbsobliegenheit des Schuldners § 288 Bestimmung des Treuhänders § 289 Einstellung des ...

  2. Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 26.10.2001 ( BGBl. I S. 2710), in Kraft getreten am 01.12.2001 Gesetzesbegründung verfügbar. Insolvenzordnung § 298 - (1) 1 Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag des Treuhänders, wenn die an diesen abgeführten Beträge für...

  3. 17. Apr. 2024 · Die gesetzliche Grundlage hierzu liefert § 300 Abs. 1 InsO.Die vorzeitige Restschuldbefreiung ist unter den folgenden Voraussetzungen möglich:. Jederzeit: Wenn der Schuldner die Verfahrenskosten bezahlt hat und kein Gläubiger eine Forderung angemeldet hat bzw. alle Forderungen der Gläubiger befriedigt wurden und auch die sonstigen Masseverbindlichkeiten berichtigt wurden.

  4. Jahres ab Eröffnung erteilt. Seit 2014 sind zwei wesentliche Änderungen in § 300 InsO eingearbeitet worden, die dazu führen, dass auch eine vorzeitige Restschuldbefreiung nach 3 Jahren oder 5 Jahren möglich ist. Wir wollen nachfolgend deutlich machen, wie dieser letzte Akt des Verfahrens in der Praxis stattfindet.

  5. Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 10a) § 1 Ziele des Insolvenzverfahrens. § 2 Amtsgericht als Insolvenzgericht. § 3 Örtliche Zuständigkeit. § 3a Gruppen-Gerichtsstand. § 3b Fortbestehen des Gruppen-Gerichtsstands. § 3c Zuständigkeit für Gruppen-Folgeverfahren. § 3d Verweisung an den Gruppen-Gerichtsstand. § 3e Unternehmensgruppe.

  6. Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren. § 20 (Auskunfts- und Mitwirkungspflicht im Eröffnungsverfahren. Hinweis auf Restschuldbefreiung) Restschuldbefreiung. § 286 (Grundsatz) § 300 (Entscheidung über die Restschuldbefreiung) Insolvenzordnung § 299 - Wird die Restschuldbefreiung nach den §§ 296 , 297 , 297a oder 298 versagt ...

  7. Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte. § 20 (Auskunfts- und Mitwirkungspflicht im Eröffnungsverfahren. Hinweis auf Restschuldbefreiung) Insolvenzordnung § 297 - (1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner in dem Zeitraum...