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  1. 6. Mai 2024 · § 1867 Einstweilige Maßnahmen des Betreuungsgerichts; Untertitel 4: Beendigung, Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt § 1868 Entlassung des Betreuers § 1869 Bestellung eines neuen Betreuers § 1870 Ende der Betreuung § 1871 Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt

  2. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 1863 Berichte über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten. (1) Mit Übernahme der Betreuung hat der Betreuer einen Bericht über die persönlichen Verhältnisse (Anfangsbericht) zu erstellen. Der Anfangsbericht hat insbesondere Angaben zu folgenden Sachverhalten zu enthalten: 1. persönliche Situation ...

  3. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)§ 1874 Besorgung der Angelegenheiten des Betreuten nach Beendigung der Betreuung. (1) Der Betreuer darf die Besorgung der Angelegenheiten des Betreuten fortführen, bis er von der Beendigung der Betreuung Kenntnis erlangt oder diese kennen muss. Ein Dritter kann sich auf diese Befugnis nicht berufen, wenn er bei ...

  4. 1. Jan. 2023 · Änderung § 1890 BGB vom 01.01.2023 Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1890 BGB, alle Änderungen durch Artikel 1 VBRRefG am 1. Januar 2023 und Änderungshistorie des BGB Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

  5. 4. Mai 2021 · BGB ins Rechtskataster übernehmen! § 1865 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung. § 1865 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung. durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882. ← vorherige Änderung durch Artikel 1. nächste Änderung durch Artikel 1 →.

  6. 4. Mai 2021 · BGB ins Rechtskataster übernehmen! § 1896 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung. § 1896 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung. durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882. ← frühere Fassung von § 1896. (heute geltende Fassung)

  7. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)§ 1877 Aufwendungsersatz. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 1877. Aufwendungsersatz. (1) Macht der Betreuer zur Führung der Betreuung Aufwendungen, so kann er nach den für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 669 und 670 vom Betreuten Vorschuss oder Ersatz verlangen. Für den Ersatz von Fahrtkosten des ...