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  1. Erbrecht und Gesellschaftsrecht müssen bei der Vererbung von Personengesellschaftsanteilen stets genau aufeinander abgestimmt werden. Hinsichtlich der Nachfolgeklauseln im Gesellschaftsvertrag ist zwischen folgenden Varianten zu unterscheiden: Fortsetzungs-, Nachfolge-, qualifizierte Nachfolge-, Eintritts-, Hinauskündigungs- und Vermächtnisklausel.

  2. www.anwalt.de › rechtstipps › nachfolgeklauselNachfolgeklausel | anwalt.de

    30. Juli 2023 · Nachfolgeklausel - Hilfreiche Rechtstipps und aktuelle Rechtsnews Jetzt auf anwalt.de informieren!

  3. Rz. 78 Die qualifizierte Nachfolgeklausel wird aus zivilrechtlicher Sicht im Kapitel zum Gesellschaftsrecht dargestellt (siehe § 17 Rdn 150). Aufgrund der auf den qualifizierten Erben beschränkten Sondererbfolge an dem Gesellschaftsanteil werden die übrigen Erben nicht Mitunternehmer.

  4. oder ob an die Stelle des Verstorbenen dessen Rechtsnachfolger treten (Nachfolgeklausel); sodann wird geregelt, ob entweder alle seine Rechtsnachfolger (einfache Nachfolgeklausel) oder; nur bestimmte von ihnen (qualifizierte Nachfolgeklausel) oder; der oder die Erben nur berechtigt sind, in die Gesellschaft einzutreten (Eintrittsklausel).

  5. Qualifizierte Nachfolgeklausel. Sollen nur Personen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen in die Gesellschafterstellung nachrücken dürfen, muss eine sog. qualifizierte Nachfolgeklausel in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden. Diese Klausel sieht eine Vererblichkeit des Gesellschaftsanteils nur an diesen Personenkreis vor.

  6. 2. Mai 2024 · einfache Nachfolgeklausel. alle Erben werden entsprechend ihrer Erbquote Gesellschafter und erben daher entsprechend ihrer Erbquote begünstigungsfähiges Vermögen, §§ 13a ff. ErbStG ist grds. für alle Erben anwendbar; qualifizierte Nachfolgeklausel

  7. cc) Qualifizierte Nachfolgeklausel Rz. 27. Die qualifizierte Nachfolgeklausel unterscheidet sich von der einfachen dadurch, dass nicht allen Erben, sondern nur bestimmten Personen, z.B. solchen, die in einem bestimmten Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser stehen oder die eine bestimmte fachliche Eignung nachgewiesen haben, das Nachrücken in die Gesellschafterstellung ermöglicht wird.