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  1. Die örtliche Zuständigkeit in Betreuungssachen ergibt sich aus § 272 FamFG. Danach ist ausschließlich zuständig, in folgender Reihenfolge: 1. das Gericht, bei dem die Betreuung anhängig ist, wenn bereits ein Betreuer bestellt ist. 2. das Gericht, in dessen Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

  2. Einstweilige Anordnung § 300 FamFG – Einstweilige Maßregel §1846 BGB i.V.mit § 1908i BGB • Fehlentscheidung oder Untätigkeit des Betreuers: Anrufung des Betreuungsgerichts zur Beaufsichtigung des Betreuers • (§ 1837 Abs.2 BGB) 19

  3. Gegen die Entscheidungen des Betreuungsgerichts kann Beschwerde eingelegt werden. Über die Beschwerde entscheidet das Landgericht. Gegen die Entscheidung ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof möglich. wird. Betreuungswerk Berlin, der Betreuungsverein in Berlin stellt sich vor - alles rund um die rechtliche Betreuung.

  4. (2) Für einstweilige Anordnungen oder einstweilige Maßregeln ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis für die Unterbringungsmaßnahme bekannt wird. In den Fällen einer einstweiligen Anordnung oder einstweiligen Maßregel soll es dem nach Absatz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 zuständigen Gericht davon Mitteilung machen.

  5. 2 Eine Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe ist abweichend von § 278 Abs. 3 zulässig. (2) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung einen Betreuer entlassen, wenn dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Entlassung vorliegen und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden ...

  6. § 1867 BGBEinstweilige Maßnahmen des Betreuungsgerichts Bestehen dringende Gründe für die Annahme, dass die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers gegeben sind, und konnte ein Betreuer noch nicht bestellt werden oder ist der Betreuer an der Erfüllung seiner Pflichten gehindert, so hat das Betreuungsgericht die dringend erforderlichen Maßnahmen zu treffen.