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    Betreuungsrechtsreform 2023: Ein umfassender Überblick der Änderungen für Rechtsanwälte. Fachbeitrag der Zeitschrift FuR über Rahmenbedingungen für künftige Tätigkeit als Anwalt.

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  1. Einrichtung gegen den Willen der bzw. des Betroffenen) Die Aufgabenkreise eines rechtlichen Betreuers sind auf die absolut notwendigen Bereiche beschränkt und sollen so konkret wie möglich bezeichnet werden. Völlig ausge­ schlossen ist ein Aufgabenbereich, durch den die Betreu­ erin bzw. der Betreuer ermächtigt wird, für die betreute

  2. 18. Feb. 2015 · Nach § 1896 Abs. 1 a BGB darf gegen den freien Willen des Volljährigen ein Betreuer nicht bestellt werden. Wenn der Betroffene wie hier der Einrichtung einer Betreuung nicht zustimmt, ist neben der Notwendigkeit einer Betreuung stets zu prüfen, ob die Ablehnung durch den Betroffenen auf einem freien Willen beruht…

  3. Allgemeines. Für den Betreuten kann es nachteilig sein, wenn sein Betreuer ausgetauscht wird und er sich an eine neue Person gewöhnen muss. Deshalb soll ein Wechsel in der Betreuung nach Möglichkeit vermieden werden. Die Verfahrensvorschrift zum Betreuerwechsel ist ab 1.9.2009 § 296 FamFG.

  4. In seiner Wohnung z. B. darf der Betroffene nicht gegen seinen Willen von einem Sachverständigen untersucht werden. Hierfür gibt es keine Rechtsgrundlage. Eine Erstellung eines Gutachtens nach telefonischer Befragung oder Inaugenscheinnahme des Betroffenen am Fenster, im Flur oder aus völlig anderem Anlass genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht (Jurgeleit, § 280, Rn. 18 FamFG).

  5. 28. Feb. 2024 · Grundsätzlich darf jeder Bürger Betreuer werden. Es gibt zwar Berufsbetreuer, also zum Beispiel Anwälte, die gleich mehrere Personen gesetzlich betreuen, ohne diese vorher zu kennen. Das Gesetz (§ 1897 BGB) sieht aber vor, dass Berufsbetreuer nur dann eingesetzt werden, wenn kein ehrenamtlicher Betreuer verfügbar ist.

  6. 1. 2. dies dem Betreuer nicht zuzumuten ist. (4) 1 Kann der Betreuer die Wünsche des Betreuten nicht feststellen oder darf er ihnen nach Absatz 3 Nummer 1 nicht entsprechen, hat er den mutmaßlichen Willen des Betreuten aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln und ihm Geltung zu verschaffen. 2 Zu berücksichtigen sind insbesondere ...