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  1. Die unmittelbare Berliner Landesverwaltung ist in Hauptverwaltung und Bezirks-verwaltungen gegliedert. Die Hauptverwaltung umfasst die Senatsverwaltungen, die ihnen nachgeordneten Behörden (Sonderbehörden) und nicht rechtsfähigen Anstalten und die unter ihrer Aufsicht stehenden Eigenbetriebe. Die mittelbare Berliner Landesverwaltung besteht ...

  2. In diesen zwei Jahrzehnten ist die Anzahl der Beschäftigten im unmittelbaren und mittelbaren öffentlichen Dienst einschließlich der Zweckverbände und des Bundeseisenbahnvermögens von 6,7 Mio. auf knapp 4,6 Mio. gesunken. Dies entspricht einem Abbau von 31 %. Berücksichtigt man allerdings die insbesondere auf kommunaler Ebene zu ...

  3. Dies kann auch als mittelbare Landesverwaltung bezeichnet werden und bildet somit ein Gegenstück zur mittelbaren Bundesverwaltung. Außerdem werden Bundesorgane, die auf diese Weise an der Vollziehung von Landesgesetzen mitwirken, als Landesorgane tätig. Diese besorgen nämlich Verbandsaufgaben des Landes unter der Leitung der sachlich zuständigen obersten Landesorgane.

  4. Bundesstaatliches Prinzip. In einem Bundesstaat sind die staatlichen Funktionen und Aufgaben zwischen Bund und Ländern aufgeteilt. Bund und Länder können für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich Gesetze erlassen. Sie sind dort auch für die Vollziehung der Gesetze zuständig und verantwortlich. Dabei handeln sie grundsätzlich selbständig.

  5. Die unmittelbare Berliner Landesverwaltung ist in Hauptverwaltung und Be-zirksverwaltungen gegliedert. Die Hauptverwaltung umfasst die Senatsverwaltungen, die ihnen nachgeordneten Behörden (Sonderbehörden) und nicht rechtsfähigen Anstalten und die unter ihrer Aufsicht stehenden Eigenbetriebe.

  6. Die unmittelbare Landesverwaltung ist dreigliedrig; sie besteht aus oberster (Ministerium), mittlerer (Regierungspräsidium) und unterer Verwaltungsbehörde. Nach § 55 HKO ist der Landrat einerseits selbst Behörde der unmittelbaren Landesverwaltung, andererseits Vorsitzender des Kreisauschusses (§ 44 HKO) und damit Teil der mittelbaren Landesverwaltung, wie nachfolgend erläutert. Er hat ...

  7. I. Die demokratische Legitimation der Staatsgewalt: abstrakt. Das deutsche Volk als eines der drei Elemente des deutschen Staates ist dessen Träger. Gemäß Art. 20 II 1 GG muss alle Staatsgewalt vom Volk ausgehen oder, mit einem Fremdwort, vom Volk legitimiert sein. Legitimation ist ein Prozess, der sich in unterschiedlichen Formen vollziehen ...