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  1. 12. Dez. 2018 · Dabei wird die Öffentlichkeit als dankbarer Rezipient beschrieben, die sich nur zu gerne von der Polizei sagen lässt, was Sache ist. Vermutlich müssen Runderlasse zur Öffentlichkeitsarbeit genau diesen Eindruck entstehen lassen, sie müssen die Welt so beschreiben, als sei die Sache im Grunde ganz einfach. Sie müssen so wirken als gebe es ...

  2. 6. Juni 2023 · Öffentlichkeit Definition & Bedeutung im deutschen Recht – ein tiefgehender Einblick in den Rechtsbegriff und seine Verwendung im Versammlungs-, Urheber- und Strafrecht.

  3. 24. Nov. 2022 · In den verbundenen Rechtssachen C-37/20 Luxembourg Business Registers und C-601/20 Sovim befasste er sich mit den Vorgaben der Geldwäscherichtlinie über die Angaben über wirtschaftliche Eigentümer von in den Mitgliedstaaten eingetragenen Gesellschaften. Er entschied, dass die Bestimmung, dass diese in allen Fällen für alle Mitglieder der Öffentlichkeit zugänglich sein müssen ...

  4. Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) § 23. Einsichtnahme in das Transparenzregister, Verordnungsermächtigung. (1) Bei Vereinigungen nach § 20 Absatz 1 Satz 1 und Rechtsgestaltungen nach § 21 ist die Einsichtnahme gestattet: 1. den Behörden, Gerichten sowie den in § 2 Absatz 4 genannten ...

  5. Im Folgenden sind einige der wichtigsten rechtlichen Grundlagen aufgelistet: Europäischer rechtlicher Rahmen. Auf EU-Ebene bildet die Aarhus-Konvention die Grundlage für das Recht der Öffentlichkeit auf Information, Beteiligung und Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten. Die Aarhus-Konvention wurde im Jahr 2001 ratifiziert und ist ...

  6. 15. Nov. 2023 · Für das Merkmal der Öffentlichkeit i. S. d. § 169 Abs. 1 Satz 1 GVG genügt es, dass jedermann die Möglichkeit hat, sich ohne besondere Schwierigkeiten von einer mündlichen Verhandlung Kenntnis zu verschaffen, und dass der Zutritt im Rahmen der tatsächlichen Gegebenheiten eröffnet ist 1. Weist der Kläger in der mündlichen Verhandlung ...

  7. 28. Okt. 2015 · Gemeindeordnung (GemO) Wesen und Aufgaben der Gemeinde. Rechtsstellung. § 4 IV 2 Nr. 1 (Satzungen) Einwohner und Bürger. § 17 II (Pflichten ehrenamtlich tätiger Bürger) (zu § 35 II) Gemeindeordnung § 35 - (1) 1 Die Sitzungen des Gemeinderats sind öffentlich. 2 Nichtöffentlich darf nur verhandelt werden, wenn es das öffentliche Wohl ...