Yahoo Suche Web Suche

Suchergebnisse

  1. Suchergebnisse:
  1. 14. Dez. 2023 · „Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Ulrich Kelber hat gemäß § 12 Bundesdatenschutzgesetz (Abs.2 Satz 6) Bundestagspräsidentin Bärbel Bas darum gebeten, bis zur Ernennung eines Nachfolgers die Geschäfte weiterzuführen zu können.

  2. 13. März 2024 · Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) begrüßt die KI-Verordnung als Ergänzung zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Dazu sagte der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), Professor Ulrich Kelber: „Es freut mich, dass der europäische Gesetzgeber eine Einigung bei der KI-Verordnung erzielen konnte.

  3. Bundesbeauftragter für Datenschutz - wer oder was ist das? Die amtliche Bezeichnung ist nicht Bundesdatenschutzbeauftragter, sondern Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. Obwohl man von der Bezeichnung her geneigt ist, nur an eine Person zu denken, handelt es sich tatsächlich in erster Linie um eine ...

  4. www.bfdi.bund.de › SharedDocs › DownloadsBfDI – Info - Bund

    Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Graurheindorfer Straße 153, 53117 Bonn Tel. +49 (0) 228 997799-0 E-Mail: poststelle@bfdi.bund.de Web: www.bfdi.bund.de. Realisation: Appel & Klinger Druck und Medien GmbH. Stand: Februar 2024, 1.

  5. Der Bundesbeauftragte für die Informationsfreiheit kann die dem IFG unterliegenden Bundesbehörden zu einer Stellungnahme auffordern, gegebenenfalls vermitteln und auf ein ordnungsgemäßes Verfahren hinwirken. Allerdings kann er den Behörden keine Weisungen erteilen. Liegt nach seiner Auffassung ein Verstoß gegen das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes vor, kann er dies aber formell ...

  6. 15. Apr. 2024 · Die Bonner Professorin und Digitalexpertin Louisa Specht-Riemenschneider soll die neue Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) werden. Darauf haben sich ...

  7. Inhalt der DSGVO. Zentraler Grundsatz der DSGVO und des gesamten Datenschutzrechts ist das sogenannte Verbotsprinzip. Dies bedeutet, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten grundsätzlich verboten und ausnahmsweise nur dann gestattet ist, wenn die Voraussetzungen einer der Erlaubnisnormen der DSGVO greifen ( Art. 6 Abs. 1 DSGVO ).