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  1. 23. Jan. 2023 · So steht die bisherige Regelung zur Patientenverfügung nunmehr im § 1827 BGB neu (statt wie bisher im § 1901a alt) und § 1828 BGB neu (statt wie bisher im § 1901b alt). Dies ist nicht uninteressant zu wissen, wenn zukünftig nach dem (inhaltlich so fortbestehenden) Gesetzestext zu Bestimmungen in Bezug auf die Patientenverfügung gesucht wird.

  2. 4. Mai 2021 · (Text alte Fassung) § 1825 Allgemeine Ermächtigung (Text neue Fassung) § 1825 Einwilligungsvorbehalt (1) Das Familiengericht kann dem Vormund zu Rechtsgeschäften, zu denen nach § 1812 die Genehmigung des Gegenvormunds erforderlich ist, sowie zu den in § 1822 Nr. 8 bis 10 bezeichneten Rechtsgeschäften eine allgemeine Ermächtigung erteilen.

  3. 4. Mai 2021 · BGB ins Rechtskataster übernehmen! § 1836c BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung. § 1836c BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung. durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882. ← vorherige Änderung durch Artikel 1. nächste Änderung durch Artikel 1 →.

  4. Aufsicht durch das Betreuungsgericht. (1) 1 Das Betreuungsgericht führt über die gesamte Tätigkeit des Betreuers die Aufsicht. 2 Es hat dabei auf die Einhaltung der Pflichten des Betreuers zu achten und insbesondere bei Anordnungen nach Absatz 3, der Erteilung von Genehmigungen und einstweiligen Maßnahmen nach § 1867 den in § 1821 Absatz ...

  5. 6. Mai 2024 · § 1867 Einstweilige Maßnahmen des Betreuungsgerichts; Untertitel 4: Beendigung, Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt § 1868 Entlassung des Betreuers § 1869 Bestellung eines neuen Betreuers § 1870 Ende der Betreuung § 1871 Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt

  6. 7. Dez. 2005 · Rechtsprechung zu § 1867 BGB. 3 Entscheidungen: AG Schmallenberg, 25.08.2023 - 2 XVII 94/23. Betreuungsgerichtliche Genehmigung der Fixierungsmaßnahmen bei Patienten. LG Gera, 14.08.2023 - 7 T 202/23. Rechtsgrundlage für die gerichtliche Anordnung der Fixierung einer nach §§ 7 ff. ... KG, 07.12.2005 - 25 UF 68/05.

  7. Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021 ( BGBl. I S. 882), in Kraft getreten am 01.01.2023 Gesetzesbegründung verfügbar. Bürgerliches Gesetzbuch § 1872 - (1) Endet die Betreuung, hat der Betreuer das seiner Verwaltung unterliegende Vermögen und alle im Rahmen der Betreuung...