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  1. die Fahrerlaubnis der Gruppe I besteht nur bei erfolgreicher Medikation und nach Ausschluss einer hirnorganischen Leistungsschwäche (mit neuro-psychologischer Testung und neurologischer Untersuchung) E) weitere Erkrankungen (psychiatrische Erkrankungen, Störungen des Gleichgewichtssinns, häufige Hypoglykämien, kardiale Rhythmusstörungen, usw.)

  2. VPN-Testseite (funktioniert nur mit JavaScript) Fehler! VPN-Verbindung nicht aufgebaut oder Routen nicht gesetzt. OpenVPN wird nicht als Administrator, bzw. mit administrativen Rechten ausgeführt. Die Installations-Anleitung hat dazu auf der dritten Seite Informationen zur Fehlerbehebung. OpenVPN ist nicht mit dem Charité-VPN-System verbunden.

  3. Die BBG Berliner Bildungscampus für Gesundheitsberufe gGmbH ist die größte Bildungseinrichtung für Gesundheitsberufe in Deutschland und bietet praxisnahe Ausbildung, Weiterbildung und Qualifizierung in den Pflege-, Therapie- und Gesundheitsberufen. Ein Unternehmen von Vivantes und Charité.

  4. Charité – Universitätsmedizin Berlin (Charité-Grundsatzung) Vom 2. April 2020 Auf Grund des § 22 Absatz 1 und 2 des Berliner Uni-versitätsmedizingesetzes vom 5. Dezember 2005 (GVBl. S. 739), das zuletzt durch Gesetz vom 9. Oktober 2019 (GVBl. S. 688) geändert worden ist, in Verbindung mit § 90 Absatz 1 Satz 2 des Berliner ...

  5. Maßnahmen zur Qualitätssicherung an der Charité-Universitätsmedizin Berlin entsprechend der Richtlinie Hämotherapie. Die Maschinelle Autotransfusion ist eine mögliche fremdblutsparende Maßnahme im Gesamtkonstrukt einer qualitätsgesicherten Hämotherapie. Grundlage aller Maßnahmen ist das implementierte Patient Blood Management. Hierzu ...

  6. Aktuelles und Wissenswertes. 10 Jahre Babylotse der Charité - Festakt mit Symposium für Fachpersonal am 20. August 2022. 2012 startete "Babylotse der Charité ". Mittlerweile ist das Programm an allen Berliner Geburtskliniken etabliert. Das Programm Babylotse, 2007 von SeeYou in Hamburg entwickelt, griff die Geburtsklinik der Charité ab 2010 ...

  7. Regelungen und Gesetze. Grundgesetz §1, Art. 1 und 2; Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) § 1 - Ziel, § 3 - Begriffsbestimmung, § 12 – Maßnahmen und Pflichten des Arbeitgebers, § 13 – Beschwerderecht, § 14 Leistungsverweigerungsrecht; Strafgesetzbuch § 177 – Sexuelle Nötigung: Vergewaltigung, § 240 – Nötigung