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  1. 22. Jan. 2024 · Verstöße des Paragraph 41 (Vorschriftzeichen) Sie parkten auf einem Gehweg, der durch Park­flächen­markierung zum Gehweg­parken frei­gegeben war, obwohl Ihr Fahrzeug mehr als 2,8 t zulässige Gesamt­masse hat. Sie parkten auf einem Gehweg, der durch Park­flächen­markierung zum Gehweg­parken frei­gegeben war, obwohl Ihr Fahrzeug ...

  2. Wenn Sie aus Deutschland oder aus vielen Ländern von Europa aus das Gespräch nach Schweiz führen möchten, dann können Sie auch diese Rufnummer mit der Vorwahl 0041 wählen: 0041 123 456789. Telefon: ★ Vorwahl 0041 / +41 ★ internationale Auslandsvorwahl ⇒ Infos & Tipps zur Vorwahl So rufen Sie mit der Landesvorwahl 0041 in Schweiz an.

  3. I S. 2954) § 41a. Vorläufige Entscheidung. (1) Über die Erbringung von Geld- und Sachleistungen ist vorläufig zu entscheiden, wenn. 1. zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs auf Geld- und Sachleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist und die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ...

  4. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) § 41. Bekanntgabe des Verwaltungsaktes. (1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden. (2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im ...

  5. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) § 41. Leistungsberechtigte. (1) Leistungsberechtigt nach diesem Kapitel sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 bestreiten können, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 2, 3 oder 3a erfüllen.

  6. § 41 Leistungsberechtigte (1) Leistungsberechtigt nach diesem Kapitel sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 bestreiten können, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 2, 3 oder 3a erfüllen.

  7. Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen: 1. in Sachen, in denen er selbst Partei ist oder bei denen er zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht; 2. in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; 2a.