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  1. I S. 2954) § 41a. Vorläufige Entscheidung. (1) Über die Erbringung von Geld- und Sachleistungen ist vorläufig zu entscheiden, wenn. 1. zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs auf Geld- und Sachleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist und die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ...

  2. 22. Jan. 2024 · Verstöße des Paragraph 41 (Vorschriftzeichen) Sie parkten auf einem Gehweg, der durch Park­flächen­markierung zum Gehweg­parken frei­gegeben war, obwohl Ihr Fahrzeug mehr als 2,8 t zulässige Gesamt­masse hat. Sie parkten auf einem Gehweg, der durch Park­flächen­markierung zum Gehweg­parken frei­gegeben war, obwohl Ihr Fahrzeug ...

  3. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) § 41. Leistungsberechtigte. (1) Leistungsberechtigt nach diesem Kapitel sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 bestreiten können, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 2, 3 oder 3a erfüllen.

  4. Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen: 1. in Sachen, in denen er selbst Partei ist oder bei denen er zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht; 2. in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; 2a.

  5. de.wikipedia.org › wiki › 4141 – Wikipedia

    41 in anderen Kalendern Äthiopischer Kalender: 33/34 Buddhistische Zeitrechnung: 584/585 (südlicher Buddhismus); 583/584 (Alternativberechnung nach Buddhas Parinirvana) Chinesischer Kalender: 45. (46.) Zyklus, Jahr des Metall-Büffels ...

  6. § 41 Leistungsberechtigte (1) Leistungsberechtigt nach diesem Kapitel sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 bestreiten können, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 2, 3 oder 3a erfüllen.

  7. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) § 41. Bekanntgabe des Verwaltungsaktes. (1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden. (2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im ...