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  1. Das Bundesrecht des Deutschen Bundes galt sowohl für ihn selbst als auch für seine Gliedstaaten. Es bestand aus den Bundesgrundgesetzen (der Bundesverfassung) sowie aus Bundesgesetzen bzw. Bundesbeschlüssen. Obwohl der Deutsche Bund (1815–1866) allgemein als Staatenbund angesehen wird, stand sein Bundesrecht über dem Landesrecht der ...

  2. Bundesgesetz bezeichnet: . Bundesgesetz (Deutschland) Bundesgesetz (Österreich) Bundesgesetz (Russland) Diese Seite wurde zuletzt am 13. April 2024 um 11:13 Uhr bearbeitet.

  3. de.wikipedia.org › wiki › GesetzGesetzWikipedia

    Unter Gesetz versteht man. inhaltlich (materiell) jede Rechtsnorm, welche menschliches Verhalten regelt. förmlich (formell) jeden Willensakt, welcher im Gesetzgebungsverfahren zustande gekommen ist. Der Gesetzestext ist der konkrete Wortlaut eines Gesetzes. Das durch Gesetz geschaffene Recht heißt Gesetzesrecht .

  4. Normenhierarchie (Deutschland) Die Normen des deutschen Rechts stehen in einer Normenhierarchie. [1] Das bedeutet, dass höherrangiges Recht entweder das niederrangige Recht zum gleichen Gegenstand verdrängt ( Geltungsvorrang) oder dass das niederrangige Recht ergänzend oder subsidiär neben dem höherrangigen Recht steht (so beim ...

  5. Gesetz im Volltext. Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. Das E-Government-Gesetz regelt die Abwicklung geschäftlicher Prozesse im Zusammenhang mit Regieren und Verwalten (Government) mit Hilfe von Informations- und Kommunikationstechniken über elektronische Medien. Es ist als Artikel 1 des Gesetzes vom 25.

  6. In Deutschland wird das Transformationsmodell praktiziert, und zwar mit der Besonderheit, dass es als Zustimmungsakt eines Vertragsgesetzes bedarf, sofern der völkerrechtliche Vertrag Gesetzgebungsmaterie berührt. Ohne ein solches Gesetz darf der Bundespräsident den Vertrag nicht ratifizieren (GG). Ist für die Umsetzung darüber hinaus der ...

  7. D: DBAAbkÄndProtBELG: Gesetz zu dem Änderungsprotokoll vom 21. Januar 2010 zum Abkommen vom 11. April 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und zur Regelung verschiedener anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen einschließlich der Gewerbesteuer und der Grundsteuern sowie des ...