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  1. Diese vertrat das ganze Königreich unter Fortbestand der Provinziallandschaften. Sie hatte sehr mit den Sonderinteressen des Adels zu kämpfgen, dessen beherrschender Einfluß in vollem Umfang wieder hergestellt war. Allerdings wurde am 17. Dezember 1819 eine vom König oktroyierte Verfassung eingeführt, die nun die bisherige Ständeversammlung ablöste. Mit ihr wurde ein Zweikammersystem ...

  2. Die Annexion des welfischen Königreichs durch das siegreiche Preußen 1866 wurde in der Bevölkerung mehrheitlich als bitteres Unrecht empfunden, obwohl während der Regierung Georgs V. die Kritik an dem innenpolitischen und dem starr orthodoxen religionspolitischen Kurs nie verstummt war. Die Anhänglichkeit an das angestammte Herrscherhaus ging durch alle Schichten, reichte vom ...

  3. Königreich Hannover. Grundgesetz vom 26. September 1833. Erstes Capitel. Allgemeine Bestimmungen. Zweites Capitel. Vom Könige, von der Thronfolge und der Regentschaft. Drittes Capitel. Von den Rechten und Pflichten der Unterthanen im Allgemeinen. Viertes Capitel. Von den Gemeinden und Körperschaften. Fünftes Capitel.

  4. Hannoverscher Verfassungskonflikt. Der hannoversche Verfassungskonflikt war ein Verfassungsbruch, der sich 1837 im Königreich Hannover zutrug. König Ernst August, der 1837 die Regentschaft übernahm, hatte sich bereits vor seinem Amtsantritt gegen das Staatsgrundgesetz von 1833 ausgesprochen, das eine konstitutionelle Monarchie begründete ...

  5. Auszug aus den Grundrechten der liberalen Verfassung Hannovers von 1833. 1. Allgemeine Grundrechte. -. Alle Hannoveraner sind im Genuß der politischen und bürgerlichen Rechte. -. Hannoveraner ist, wer im Königreich Hannover geboren ist, oder das hannöversche Bürgerrecht verliehen bekommt. -. Durch Straferkenntnis können diese Rechte ...

  6. Die Verfassung des Königreiches Hannover vom 6. August 1840 Inhalte: • D er König -vereinigt die gesamte Staatsgewalt ungeteilt in Sich (§ 5), -ist alleiniges Oberhaupt der Armee (§ 8) und -„Quelle aller Gerichtsbarkeit (§9), -ihm gebührt Oberaufsicht über die zu gelassenen Kirchen (§§ 63 ff.).

  7. Königreich Hannover. Landesverfassungs-Gesetz vom 6. August 1840. Erstes Kapitel. Von dem Königreiche, dem Könige, der Thronfolge und Regentschaft. Zweites Kapitel. Von den Rechten und Verbindlichkeiten der Unterthanen im allgemeinen. Drittes Kapitel. Von den Gemeinden und Körperschaften. Viertes Kapitel.