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  1. Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021 ( BGBl. I S. 882), in Kraft getreten am 01.01.2023 Gesetzesbegründung verfügbar. Bürgerliches Gesetzbuch § 1861 - (1) Das Betreuungsgericht berät den Betreuer über dessen Rechte und Pflichten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.

  2. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 1868. Entlassung des Betreuers. (1) Das Betreuungsgericht hat den Betreuer zu entlassen, wenn dessen Eignung, die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, nicht oder nicht mehr gewährleistet ist oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn der ...

  3. Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021 ( BGBl. I S. 882), in Kraft getreten am 01.01.2023 Gesetzesbegründung verfügbar. Bürgerliches Gesetzbuch § 1868 - (1) 1 Das Betreuungsgericht hat den Betreuer zu entlassen, wenn dessen Eignung, die Angelegenheiten des Betreuten zu...

  4. 4. Mai 2021 · Änderung § 1899 BGB vom 01.01.2023. Änderung. § 1899 BGB. vom 01.01.2023. Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1899 BGB, alle Änderungen durch Artikel 1 VBRRefG am 1. Januar 2023 und Änderungshistorie des BGB. Hervorhebungen: alter Text, neuer Text.

  5. Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021 ( BGBl. I S. 882), in Kraft getreten am 01.01.2023 Gesetzesbegründung verfügbar. Bürgerliches Gesetzbuch § 1865 - (1) Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht über die Vermögensverwaltung Rechnung zu legen, soweit sein Aufgabenkreis die...

  6. 4. Mai 2021 · nächste Änderung durch Artikel 1 →. (Text alte Fassung) § 1837 Beratung und Aufsicht. (Text neue Fassung) § 1837 Vermögensverwaltung durch den Betreuer bei Erbschaft und Schenkung. (1) 1 Das Familiengericht berät die Vormünder. 2 Es wirkt dabei mit, sie in ihre Aufgaben einzuführen. (2) 1 Das Familiengericht hat über die gesamte ...

  7. Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021 ( BGBl. I S. 882), in Kraft getreten am 01.01.2023 Gesetzesbegründung verfügbar. Bürgerliches Gesetzbuch § 1863 - (1) 1 Mit Übernahme der Betreuung hat der Betreuer einen Bericht über die persönlichen Verhältnisse (Anfangsbericht) zu...