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  1. Die einfache Nachfolgeklausel entspricht der Regelung des § 177 BGB. Sie besagt, dass die Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters mit dessen Erben fortzusetzen ist, gleichgültig wer oder wie viele Personen das sind. Für den Gesellschafter als Erblasser bedeutet dies, dass der Gesellschaftsanteil vererblich gestellt wird, also frei vererbbar ist und er (der Erblasser) durch letztwillige ...

  2. Einfache erbrechtliche Nachfolgeklausel: Mittels dieser Klausel wird bereits im Gesellschaftsvertrag geregelt, dass die Gesellschaft mit sämtlichen Erben des Gesellschafters fortgesetzt wird. Je nach Gestaltung des Testaments rücken somit die gesetzlichen oder gewillkürten Erben in die Gesellschafterstellung nach.

  3. 1 Gesellschaftsvertragliche Nachfolgeklauseln. Der Tod eines Mitunternehmers wirft in der Besteuerungspraxis regelmäßig Probleme auf, vor allem, wenn die Gesellschaft mangels vertraglicher Regelung dem Gesetz entsprechend mit dem Tod eines Gesellschafters aufgelöst wird. Es ergeben sich unerwünschte Rechtsfolgen, wenn der Erblasser an einer ...

  4. www.anwalt.de › rechtstipps › nachfolgeklauselNachfolgeklausel | anwalt.de

    30. Juli 2023 · der Zukunft des Unternehmens zu haben. Bei den verschiedenen Arten der Nachfolgeklauseln (z. B. einfache Nachfolgeklausel oder qualifizierte Nachfolgeklausel) wird die Gesellschaft mit den Erben

  5. Die einfache Nachfolgeklausel bestimmt, dass im Falle des Todes eines Gesellschafters die Gesellschaft mit dessen Erben fortgesetzt werden soll. Der Erbe eines Gesellschafters kann nach § 139 Abs. 1 Satz 1 HGB verlangen, dass ihm die Stellung eines Kommanditisten eingeräumt wird. Wird der Antrag des Erben durch die übrigen Gesellschafter ...

  6. Einfache Nachfolgeklausel: Bei der einfachen Nachfolgeklausel wird die Gesellschaft mit den Erben des verstorbenen Gesellschafters fortgesetzt. Die Erben werden mit dem Erbfall im Verhältnis ihrer Erbteile Gesellschafter. Die Nachfolge erfolgt hier auf der Grundlage des Gesellschaftsvertrages nach erbrechtlichen Grundsätzen. Einer Aufnahme ...

  7. 1 Zweck der Nachfolgeklausel. Zweck der Abtretungs- bzw. Nachfolgeklausel ist es, die Mitgliederzahl der Gesellschaft zu beschränken, bzw. auf die Personen zu erstrecken, die allseits auch gewünscht sind. Denkbar wäre z. B. nur einem der Abkömmlinge des Erblassergesellschafters die Nachfolge in dessen Gesellschafterstellung zu ermöglichen ...