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  1. 7. Nov. 2023 · Die Bundes- und Landesbehörden führen die Gesetze des Bundes bzw. ihres Landes aus, wobei die Verwaltung im eigenen Namen oder im Auftrag des Bundes erfolgen kann, je nach Verwaltungskompetenz (vgl.

  2. Oberste Landesbehörden sind i. d. R. der Ministerpräsident, die Landesministerien und der Landesrechnungshof (vgl. ausführlich Peters/Sautter/Wolff, § 78 Rn. 4d, cc). Nicht erfasst von dieser Ausnahme werden Verwaltungsakte von Bundesoberbehörden, d. h. den Ministerien nachgeordneten Behörden, die sachlich für bestimmte Verwaltungsaufgaben und örtlich für das gesamte Bundesgebiet ...

  3. 17. Jan. 2024 · Die Organisation der Landesbehörden in Schleswig-Holstein gliedert sich in fünf Ebenen: Oberste Landesbehörden gemäß § 5 Abs. 1 LVwG sind die Landesregierung, der Ministerpräsident, die Ministerien, der Landesrechnungshof, die Landtagspräsidentin und der Präsident des Landesverfassungsgerichtes. Sie bilden die erste Ebene.

  4. (4) Werden Geschäftsbereiche neu festgelegt, so gehen auch die in Gesetzen und Rechtsverordnungen der bisher zuständigen obersten Landesbehörde zugewiesenen Zuständigkeiten auf die nach der Neufestlegung zuständige oberste Landesbehörde über. Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident weist hierauf sowie auf den Zeitpunkt des Übergangs im Gesetz- und Verordnungsblatt hin.

  5. Die Rolle der Oberste Landesbehörde. Die oberste Landesbehörde, in der Regel das Landesministerium, nimmt eine Schlüsselrolle in der Hierarchie der Landesbehörden ein. Sie ist zuständig für die Koordination und Leitung der untergeordneten Behörden und Ämter auf Landesebene. Die Aufgaben der obersten Landesbehörde umfassen unter anderem:

  6. Waffengesetz (WaffG) § 55. Ausnahmen für oberste Bundes- und Landesbehörden, Bundeswehr, Polizei und Zollverwaltung, erheblich gefährdete Hoheitsträger sowie Bedienstete anderer Staaten. (1) Dieses Gesetz ist, wenn es nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, nicht anzuwenden auf. 1.

  7. Oberste Landesbehörden sind die Landesregierung, der Ministerpräsident und die Landesministerien. /Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LOG NRW,NW - Landesorganisationsgesetz/§§ 2 - 14a, II. - Behörden und Einrichtungen des Landes/. Gesetznavigation: zum vorherigen Abschnitt § 2 LOG NRW, Einteilung der L...