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  1. Leitlinien Die Aufgaben der Kinder- und Jugendpsychiatrie sind die Erkennung und Behandlung, Prävention und Rehabilitation von psychischen, psychosomatischen und neuropsychiatrischen Erkrankungen oder Störungen sowie von psychischen und sozialen Verhaltensauffälligkeiten im Kindes- und Jugendalter, denen eine psychische Erkrankung oder eine Fehlentwicklung der Person zugrunde liegt.

  2. Hier finden Sie Informationen, Adressen und Termine zur Kinder- und Jugendpsychiatrie, Kinderneurologie und Psychotherapie. Geschäftsstelle BKJPP e.V., Rhabanusstraße 3, 55118 Mainz, Tel: 0 61 31 - 6 93 80 70, Fax: 0 61 31 - 6 93 80 72, E-Mail: mail@bkjpp.de

  3. 24. Juli 2018 · S3-Leitlinie ADHS bei Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen (2018) Federführung: DGPPN, Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie (DGKJP), Deutsche Gesellschaft für Sozialpädiatrie und Jugendmedizin e. V. (DGSPJ) Status: gültig bis 01.05.2022 AWMF-Registernr.: 028-045. Download

  4. Die Prävalenz psychischer Störungen im Kindes- und Jugendalter (2–18 Jahre) wird in einer Metaanalyse von 34 Studien für Deutschland mit knapp 18 % angegeben (1). Bei fast allen psychischen ...

  5. Diagnostische und therapeutische Ansätze gehen vom Verständnis einer multifaktoriellen Entstehung psychischer Störungen aus und dementsprechend von einer multifaktoriellen Behandlung, die im Zusammenwirken mit dem Individuum, seiner Familie und seinem je individuellen konkreten gesellschaftlichen Lebensumfeld geleistet wird. Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie stützt sich auf ...

  6. Kinder- und alt sind. Jugendlichenpsychotherapie ist ausnahmsweise auch dann zulässig, wenn zur Sicherung des Therapieerfolgs bei Jugendlichen eine vorher mit Mitteln der Kinder - und Jugendlichenpsychotherapie begonnene psychotherapeutische Behandlung erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres abgeschlossen werden kann.

  7. 19. Feb. 2009 · Die Richtlinie bildet die Grundlage für die Durchführung von Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung. Sie regelt Näheres insbesondere zu den zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung ambulant erbringbaren psychotherapeutischen Behandlungs- und Anwendungsformen und deren Anwendungsbereiche, zum Konsiliar-, Antrags- und Gutachterverfahren und zum Leistungsumfang.