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  1. § 13 Herstellungserlaubnis. (1) Wer. 1. Arzneimittel, 2. (weggefallen) 3. Wirkstoffe, die menschlicher, tierischer oder mikrobieller Herkunft sind oder die auf gentechnischem Wege hergestellt werden, oder. 4. andere zur Arzneimittelherstellung bestimmte Stoffe menschlicher Herkunft.

  2. Auf § 13 AMG verweisen folgende Vorschriften: Arzneimittelgesetz (AMG) Herstellung von Arzneimitteln § 18 (Rücknahme, Widerruf, Ruhen) § 20a (Geltung für Wirkstoffe und andere Stoffe) § 20b (Erlaubnis für die Gewinnung von Gewebe und die Laboruntersuchungen)

  3. § 13 Abs. 2 und 4 und die §§ 14 bis 20 gelten entsprechend für Wirkstoffe und für andere zur Arzneimittelherstellung bestimmte Stoffe menschlicher Herkunft, soweit ihre Herstellung oder Prüfung nach § 13 Abs. 1 einer Erlaubnis bedarf.

  4. Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben. (1) Wer 1. Arzneimittel, 2. (aufgehoben) 3. Wirkstoffe, die menschlicher, tierischer oder mikrobieller Herkunft sind oder die auf gentechnischem Wege hergestellt werden, oder 4. andere zur Arzneimittelherstellung bestimmte Stoffe menschlicher Herkunft.

  5. Zweiter Abschnitt. Anforderungen an die Arzneimittel. § 5 Verbot bedenklicher Arzneimittel. § 6 Verbote zum Schutz der Gesundheit, Verordnungsermächtigungen. § 6a (weggefallen)

  6. 27. März 2024 · § 13 Herstellungserlaubnis [1] (1) 1 Wer. Arzneimittel, (weggefallen) Wirkstoffe, die menschlicher, tierischer oder mikrobieller Herkunft sind oder die auf gentechnischem Wege hergestellt werden, oder. andere zur Arzneimittelherstellung bestimmte Stoffe menschlicher Herkunft.

  7. § 13 Herstellungserlaubnis. (1) 1Wer 1.Arzneimittel im Sinne des § 2 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1, 2.Testsera oder Testantigene, 3.Wirkstoffe, die menschlicher, tierischer oder mikrobieller Herkunft sind oder die auf gentechnischem Wege hergestellt werden, oder 4.Andere zur Arzneimittelherstellung bestimmte Stoffe menschlicher Herkunft gewerbs-