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Vor 16 Stunden · § 98 StGB Schwangerschaftsabbruch ohne Einwilligung der Schwangeren § 98 Abs 1: Dieser Paragraph kommt dann zur Anwendung, wenn die Einwilligung fehlt oder erschlichen bzw. erzwungen wurde. [225] Der Täter ist mit bis zu drei Jahren zu bestrafen, hat die Tat jedoch den Tod der Schwangeren zur Folge, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.