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  1. Artikel 1. (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

  2. Art 1. (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

  3. Art 1. (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

  4. Artikel 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland – Wikipedia. Der Artikel 1 des deutschen Grundgesetzes garantiert die Unantastbarkeit der Menschenwürde sowie die Bindung der staatlichen Gewalt an die nachfolgenden Grundrechte (Artikel 2 bis 19) der bundesdeutschen Verfassung.

  5. Artikel 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Art. 1 GG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert: Betreuungsverfahren. Gesundheitssorge. Kontrollbetreuer. Selbstbestimmung. Sterbehilfe. Unterbringungsähnliche Maßnahme. Verhältnismäßigkeitsprinzip. Auf Art. 1 GG verweisen folgende Vorschriften:

  6. (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung. Weiterlesen. Artikel 3. (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt.

  7. Artikel 1 garantiert die Menschenwürde und unterstreicht die Rechtsverbindlichkeit der Grundrechte. Artikel 20 beschreibt Staatsprinzipien wie Demokratie, Sozialstaat und Rechtsstaat. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. vom 23.

  8. grundgesetz-lesen.de › das-grundgesetz › artikel-1-19-dieArtikel 1Grundgesetz Lesen

    Grundgesetz Artikel 1 (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

  9. Die Menschenwürde ist in Art. 1 Abs. 1 GG garantiert. Schon ihre herausgehobene systematische Stellung am Anfang des Grundgesetzes und zugleich an der Spitze des Grundrecht skataloges in Abschnitt I des Grundgesetzes unterstreicht die Stellung der Menschenwürde als „oberster Wert“ des Grundgesetzes.

  10. Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes lautet: „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“ Die einzelnen Grundrechte. Auf die Garantie der Menschenwürde folgen in den Artikeln 2 bis 19 des Grundgesetzes die einzelnen Grundrechte. Sie schützen sehr unterschiedliche Lebensbereiche.

  11. Artikel 1. (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

  12. 19. Dez. 2022 · Artikel 1 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) G. v. 23.05.1949 BGBl. S. 1; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2478. Geltung ab 24.05.1949; FNA: 100-1 Grundgesetz. 18 weitere Fassungen. |. wird in 1903 Vorschriften zitiert. I. Die Grundrechte. Präambel ←. → Artikel 2.

  13. Artikel 1. (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

  14. Die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland. Die Artikel des Grundgesetzes stehen über allen anderen deutschen Rechtsnormen. In ihnen sind die grundlegenden staatlichen System- und Wertentscheidungen festgelegt, zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 19.12.2022 I 2478. Grundgesetz. Einleitung und Präambel.

  15. Präambel: IdF d. Art. 4 Nr. 1 iVm Art. 3 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 d. G v. 23.9.1990 II 885, 890 mWv 29.9.1990 I. Die Grundrechte Art 1 [Menschenwürde, Menschenrechte, Grundrechtsbindung] (1) 1Die Würde des Menschen ist unantastbar. 2Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. - Seite 1 von 69 -

  16. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland zur Gesamtausgabe der Norm im Format: HTML PDF XML EPUB

  17. 17. Apr. 2019 · Grundgesetz Artikel 1. (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

  18. Doch das Grundgesetz möchte mit Artikel 1 Abs. 1 GG jedem Menschen ohne Rücksicht auf seine Eigenschaften, seinen Zustand, seiner Leistung oder seinen Status schützen. Somit lässt sich die Menschenwürde positiv als allgemeiner Eigenwert, der dem Menschen kraft seines Menschseins zukommt, beschreiben. Aber auch hier unterscheiden sich die Meinungen.

  19. Artikel 1. (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Der Bund und die Länder. Der Bundestag. Artikel 42. (1) Der Bundestag verhandelt öffentlich. Der Bundesrat. Gemeinsamer Ausschuss. alle Kapitel anzeigen. Leider keine Ergebnisse gefunden!

  20. "Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2478) geändert worden ist" Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 19.12.2022 I 2478. Fußnote.

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