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  1. Vor einem Tag · Für Rechtsanwälte, Notare, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht nach den Vorschriften der § 130d ZPO, § 14b FamFG und § 32d StPO eine aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs.