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  1. Johann Georg Schlosser (* 7. Dezember 1739 in Frankfurt am Main; † 17. Oktober 1799 ebenda) war ein deutscher Jurist, Historiker, Übersetzer, Staatsmann, politischer und philosophischer Schriftsteller der Aufklärung; Schwager Johann Wolfgang von Goethes, setzte sich kritisch mit Immanuel Kant auseinander und war Mitglied der ...

  2. Johann Georg Schlosser (7 December 1739 – 17 October 1799) was a German lawyer, historian, politician, translator and philosopher. [1] He is most known for having married Cornelia Schlosser, née Goethe, the sister of famous German playwright Johann Wolfgang von Goethe.

  3. Diensten und lebte zwei Jahre in Eutin, wo er mit → Johann Heinrich Voß (1751–1826) und den Brüdern Stolberg ( → Christian, 1748–1821, → Friedrich Leopold, 1750–1819) in enger geistiger Gemeinschaft stand. 1798 nahm er einen Ruf als Syndikus seiner Heimatstadt an.

  4. Berühmt wurde er als pädagogischer Schriftsteller ( Katechismus der Sittenlehre für das Landvolk, 1771–, Katechismus der christlichen Religion ßir das Landvolk, 1776). 1772 gab er gemeinsam mit Johann Heinrich Merck die wichtigste Zeitschrift des Sturm und Drang heraus, die Frankfurter Gelehrten Anzeigen, und vertrat diese dann in der ...

    • Peter Müller
    • 1998
  5. Johann Georg Schlosser wurde am 7. Dezember 1739 in Frankfurt am Main geboren. Er war ein deutscher Jurist, Historiker, Staatsmann, Schriftsteller der Aufklärung und Übersetzer. Nach seinem Studium in Jena und Altdorf wurde Schlosser 1773 Jurist und Schriftsteller in Emmendingen und war Angestellter des markgräflich-badischen Hofs in Karlsruhe.

  6. Künstler- und Denkerenzyklopädie. Johann Georg Schlosser. (1739-1799) Primärwerke. Einzelwerke: Johann Georg Schlossers kleine Schriften. Almanach zur angenehmen Unterhaltung: für d. Jahr 1804.

  7. Indem Schlosser den Gesetzesbegriff auf die Normen bürgerlichen Rechts reduziert, engt er den Kodifikationsgedan- ken auf die Kodifikation bürgerlichen Rechts, auf ein „wirkliches rechts-Gesetzbuch" ein. Mit diesem Inhalt wird Kodifikation bejaht, wegen seines Fehlens der eigenen Zeit die Befähigung zur Gesetzgebung abgesprochen (dazu V.).