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  1. Dieser Paragraph regelt die elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen für die Einkommensteuer. Er enthält die Voraussetzungen, den Inhalt, den Zeitpunkt und die Möglichkeit der elektronischen Übermittlung sowie die Rechtsfolgen bei Verzicht oder Fehlern.

  2. HTML5b - Battle for Dream Island. An HTML5 port of Cary Huang's BFDIA 5b. Explore is powered by Zelo101's 5beam. An HTML5 port of the puzzle platformer in the world of Battle for Dream Island.

  3. § 5b Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen

  4. Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen. (1) 1 Wird der Gewinn nach § 4 Absatz 1, § 5 oder § 5a ermittelt, so ist der Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. 2 Enthält die Bilanz Ansätze oder Beträge ...

  5. § 5b Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen

  6. § 5b hat 2 frühere Fassungen und wird in 11 Vorschriften zitiert (1) 1 Wird der Gewinn nach § 4 Abs. 1, § 5 oder § 5a ermittelt, so ist der Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln.

  7. 12. Sept. 2022 · § 5b EStG - Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen. Einkommensteuergesetz | Jetzt kommentieren