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  1. Beschwerdegegenstand einer Verfassungsbeschwerde ist gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG ein „Akt öffentlicher Gewalt “. Im Gegensatz zu Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG (oben Rn. 660) ist der Begriff der öffentlichen Gewalt weit gefasst: Definition. Hier klicken zum Ausklappen. Öffentliche Gewalt.

  2. Akt der Gewalt (Originaltitel: Act of Violence) ist ein US-amerikanischer Film noir von Fred Zinnemann aus dem Jahr 1948. Das Drehbuch basiert auf einer Geschichte von Collier Young. Der Bauunternehmer Frank R. Enley, verkörpert von Van Heflin, hatte während seiner Zeit in deutscher Kriegsgefangenschaft aus egoistischen Motiven ...

  3. 4. Juli 2023 · Beschwerdegegenstand kann dabei jeder Akt öffentlicher Gewalt sein, sei es ein Akt der Exekutive, der Judikative oder der Legislative. Ein solcher Akt kann somit in einem Tun aber auch in...

  4. 26. Jan. 2022 · Akte der vollziehenden Gewalt; Maßnahmen der Exekutive, also der vollziehenden Gewalt (z.B. Polizeibeamte), sind dann taugliches Angriffsobjekt der Verfassungsbeschwerde, sofern diese von einem spezifischen Regelungsgehalt (Verbot oder Gebot) mit Außenwirkung getragen werden, § 35 VwVfG. Im Hinblick auf das Strafrecht, handelt es ...

  5. Verfassungsbeschwerden können nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG von jedermann mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt worden zu sein. Diese Verletzung kann zum Beispiel durch einen Verwaltungsakt oder ein Gerichtsurteil erfolgen.

  6. Beschwerdegegenstand einer Verfassungsbeschwerde können Akte der öffentlichen Gewalt sein (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG). Grundsätzlich müssen alle Akte der Legislative, der Exekutive und der Judikative auf ihre Grundrechtskonformität hin nachprüfbar sein. Hinweis: Akte öffentlicher Gewalt sind nicht nur Handlungen, ...

  7. 25. Jan. 2024 · 25.01.2024. Inhalt. Allgemeines. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde: Schema. I. Zuständigkeit. II. Die Beschwerdefähigkeit. III. Die Prozessfähigkeit. IV. Der taugliche Beschwerdegegenstand. V. Die Beschwerdebefugnis. VI. Die Rechtswegerschöpfung. VII. Der Subsidiaritätsgrundsatz. VIII. Form und Frist. Vertiefung. Quellen.