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Inhaltsübersicht. Abschnitt 1. Errichtung der Gesellschaft. § 1 Zweck; Gründerzahl. § 2 Form des Gesellschaftsvertrags. § 3 Inhalt des Gesellschaftsvertrags.
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Gesellschaften mit beschränkter Haftung können nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck durch eine oder mehrere Personen errichtet werden. § 2 Form des Gesellschaftsvertrags (1) Der Gesellschaftsvertrag bedarf notarieller Form. Er ist von sämtlichen Gesellschaftern zu unterzeichnen.
GmbH-Gesetz. Gesetz vom 20.04.1892 (RGBl. I S. 477) zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.02.2023 ( BGBl. I S. 51) m.W.v. 01.03.2023. Stand: 01.01.2024 aufgrund Gesetzes vom 10.08.2021 ( BGBl. I S. 3436)
20. Mai 2024 · Das GmbHG, auch GmbH-Gesetz genannt, regelt die besondere Form der GmbH in der Bundesrepublik. Es betrifft die Stellung der GmbH im Rechtsverkehr als auch ihre Errichtung und ihre Organe.
1. Aug. 2023 · Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) In der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung. Zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51)
Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (auch: GmbHG, GmbH-Gesetz oder Gesetz über die GmbH) regelt in Deutschland im Wesentlichen die besondere Form der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), ihre Errichtung, ihre Organe und ihre Stellung im Rechtsverkehr.
Die Firma der Gesellschaft muss, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten.