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  1. Dieser Paragraph regelt die Aufenthaltsgewährung und Verteilung von Ausländern, die vorübergehenden Schutz in der EU erhalten. Er enthält auch die Rechte und Pflichten der Schutzempfänger sowie die Ausnahmen und Voraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis.

  2. Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz. (1) Einem Ausländer, dem auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/55/EG vorübergehender Schutz gewährt wird und der seine Bereitschaft erklärt hat, im Bundesgebiet aufgenommen zu werden, wird für die nach den Artikeln 4 und 6 der Richtlinie ...

  3. 13. Mai 2024 · § 24 AufenthG - Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz. Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet | Jetzt...

  4. Wichtige Information: Am 04. Dezember 2023 trat die neue Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung in Kraft. Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 24 Absatz 1 AufenthG, die am 01. Februar 2024 gültig sind, haben nun eine automatische Gültigkeit bis zum 04. März 2025. Weitere Informationen finden Sie hier Internal Link.

  5. 1. Jan. 2005 · § 24 - Aufenthaltsgesetz (AufenthG) neugefasst durch B. v. 25.02.2008 BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152. Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12 Ausländerrecht. 113 weitere Fassungen. |. Drucksachen / Entwurf / Begründung. |. wird in 870 Vorschriften zitiert.

  6. 17. März 2022 · Nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis § 24 AufenthG ist der Spurwechsel in grundsätzlich jede andere Aufenthaltserlaubnis möglich. Das BMI schreibt dazu, es gebe dafür „keine Beschränkungen“. Dies entspricht jedoch nicht der Rechtslage, denn gem. § 19f Abs. 1 Nr. 2 AufenthG sind einige Aufenthaltserlaubnisse für den Spurwechsel ...

  7. Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz, die am 1. Februar 2024 gültig sind, gelten einschließlich ihrer Auflagen und Nebenbestimmungen bis zum 4. März 2025 ohne Verlängerung im Einzelfall fort.

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