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  1. Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet 1) (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) § 24 Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz

  2. Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz. (1) Einem Ausländer, dem auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/55/EG vorübergehender Schutz gewährt wird und der seine Bereitschaft erklärt hat, im Bundesgebiet aufgenommen zu werden, wird für die nach den Artikeln 4 und 6 der Richtlinie ...

  3. Wichtige Information: Am 04. Dezember 2023 trat die neue Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung in Kraft. Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 24 Absatz 1 AufenthG, die am 01. Februar 2024 gültig sind, haben nun eine automatische Gültigkeit bis zum 04. März 2025. Weitere Informationen finden Sie hier Internal Link.

  4. Die Zuweisungsentscheidung erlischt mit Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1. (5) Der Ausländer hat keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten.

  5. 1. Jan. 2005 · Verordnung regelt die Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 24 Absatz 1 AufenthG für anlässlich des Krieges in der Ukraine am oder nach dem 24. Februar 2022 nach ...

  6. 13. Mai 2024 · Temporärer Schutz gemäß § 24 AufenthG: Gewährung von Aufenthaltsrechten für Flüchtlinge in Deutschland. Der vorübergehende Schutz nach § 24 AufenthG bezieht sich auf die Regelungen, die ...

  7. Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz, die am 1. Februar 2024 gültig sind, gelten einschließlich ihrer Auflagen und Nebenbestimmungen bis zum 4. März 2025 ohne Verlängerung im Einzelfall fort.