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Dieser Paragraph des Einkommensteuergesetzes (EStG) regelt, welche Einkünfte zu den Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 gehören. Dazu gehören unter anderem Entschädigungen, Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit und Nutzungsvergütungen für Grundstücke.
- 24a EStG
Einkommensteuergesetz (EStG) § 24a Altersentlastungsbetrag 1...
- 24a EStG
§ 24 Nr. 1 EStG sind von den Bruttoentschädigungen nur die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzuziehen (BFH vom 26.8.2004 – BStBl 2005 II S. 215).
Nutzungsvergütungen für die Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke sowie Zinsen auf solche Nutzungsvergütungen und auf Entschädigungen, die mit der Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke zusammenhängen.
Nutzungsvergütungen für die Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke sowie Zinsen auf solche Nutzungsvergütungen und auf Entschädigungen, die mit der Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke zusammenhängen.
1. Entschädigungen, die gewährt worden sind. a) als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder. b) für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche; c) als Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89b des Handelsgesetzbuchs; 2.
27. März 2024 · Nutzungsvergütungen für die Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke sowie Zinsen auf solche Nutzungsvergütungen und auf Entschädigungen, die mit der Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke zusammenhängen. Fundstelle (n):