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  1. Dieser Paragraph des Einkommensteuergesetzes (EStG) regelt, welche Einkünfte zu den Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 gehören. Dazu gehören unter anderem Entschädigungen, Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit und Nutzungsvergütungen für Grundstücke.

  2. § 24 Nr. 1 EStG sind von den Bruttoentschädigungen nur die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzuziehen (BFH vom 26.8.2004 – BStBl 2005 II S. 215).

  3. Nutzungsvergütungen für die Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke sowie Zinsen auf solche Nutzungsvergütungen und auf Entschädigungen, die mit der Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke zusammenhängen.

  4. esth.bundesfinanzministerium.de › Paragraf-24 › inhaltEStH 2022 - § 24

    Nutzungsvergütungen für die Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke sowie Zinsen auf solche Nutzungsvergütungen und auf Entschädigungen, die mit der Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke zusammenhängen.

  5. § 24 EStG zählt zu den Vor­schriften, nach denen sich bestimmt, zu welcher Ein­kunftsart die Ein­künfte im Ein­zel­fall gehören ( § 2 Abs. 1 S. 2 EStG ).

  6. 1. Entschädigungen, die gewährt worden sind. a) als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder. b) für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche; c) als Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89b des Handelsgesetzbuchs; 2.