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  1. 28. Nov. 2023 · Diese Verordnung regelt die Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 24 Absatz 1 AufenthG für anlässlich des Krieges in der Ukraine am oder nach dem 24. Februar 2022 nach Deutschland eingereiste Ausländer für die Geltungsdauer des vorübergehenden Schutzes gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2001/55/EG des Rates über Mindestnormen ...

  2. Dezember 2023 trat die neue Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung in Kraft. Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 24 Absatz 1 AufenthG, die am 01. Februar 2024 gültig sind, haben nun eine automatische Gültigkeit bis zum 04. März 2025.

  3. Verfahren nach § 24 Aufenthaltsgesetz steht auch aus Ukraine geflüchteten Personen ohne ukrainische Staatsbürgerschaft zu. Ihnen muss Deutschland dann Schutz bieten, wenn sie bei Rückkehr in ihre Herkunftsländer dort auch nicht sicher wären. Zuständige Ausländerbehörde prüft mögliche Verfolgungsgefahr.

  4. 17. März 2022 · März 2022 wichtige Hinweise zur Umsetzung des vorübergehenden Schutzes für Geflüchtete aus der Ukraine gegeben. Hier eine Zusammenfassung mit den wichtigsten praxisrelevanten Punkten: Einbezogen in die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG werden:

  5. 1. Jan. 2024 · Alle Ukrainerinnen und Ukrainer, die bereits über einen Aufenthaltstitel und eine entsprechende Bescheinigung nach § 24 Aufenthaltsgesetz verfügen, können in die Ukraine reisen und jederzeit nach Deutschland zurückkehren.

  6. Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet 1) (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) § 24. Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz. (1) Einem Ausländer, dem auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/55/EG vorübergehender Schutz ...

  7. 24. Nov. 2023 · Die Aufenthaltserlaubnisse von Geflüchteten aus der Ukraine, die vor dem russischen Angriffskrieg geflohen sind und in Deutschland Schutz erhalten haben, gelten bis zum 4. März 2025 fort. Dies hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) durch Rechtsverordnung festgelegt.