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  1. 1. wenn der Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von ihm oder seinen Leuten verschuldet ist, 2. wenn es sich um eingebrachte Sachen handelt, die er zur Aufbewahrung übernommen oder deren Übernahme zur Aufbewahrung er entgegen der Vorschrift des Absatzes 3 abgelehnt hat.

  2. 1. wenn der Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von ihm oder seinen Leuten verschuldet ist, 2. wenn es sich um eingebrachte Sachen handelt, die er zur Aufbewahrung übernommen oder deren Übernahme zur Aufbewahrung er entgegen der Vorschrift des Absatzes 3 abgelehnt hat.

  3. 29. Apr. 2024 · 1. wenn der Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von ihm oder seinen Leuten verschuldet ist, 2. wenn es sich um eingebrachte Sachen handelt, die er zur Aufbewahrung übernommen oder deren...

  4. Ver­schulden (§ 702 II Nr 1). Kom­mentar aus Deut­sches Anwalt Office Premium. Prof. Dr. Oliver Feh­ren­ba­cher. Rn 4. Der Gast­wirt haftet unbe­schränkt, wenn er oder seine Leute den Verlust, die Zer­stö­rung oder Beschä­di­gung der ein­ge­brachten Sachen zu ver­treten haben. Der Sorg­falts­maß­stab bestimmt sich nach § 276.

  5. 11. Dez. 2023 · § 702 Beschränkung der Haftung; Wertsachen (1) Der Gastwirt haftet aufgrund des § 701 nur bis zu einem Betrag, der dem Hundertfachen des Beherbergungspreises für einen Tag entspricht, jedoch mindestens bis zu dem Betrage von 600 Euro und höchstens bis zu dem Betrage von 3 500 Euro; für Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten tritt ...

  6. 6. Mai 2024 · wenn der Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von ihm oder seinen Leuten verschuldet ist, 2. wenn es sich um eingebrachte Sachen handelt, die er zur Aufbewahrung übernommen oder deren Übernahme zur Aufbewahrung er entgegen der Vorschrift des Absatzes 3 abgelehnt hat.

  7. wenn der Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von ihm oder seinen Leuten verschuldet ist, 2. wenn es sich um eingebrachte Sachen handelt, die er zur Aufbewahrung übernommen oder deren...