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  1. Zivilprozessordnung § 702 - (1) 1 Im Mahnverfahren können die Anträge und Erklärungen vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. 2 Soweit...

  2. Zivilprozessordnung. § 702 Form von Anträgen und Erklärungen. (1) Im Mahnverfahren können die Anträge und Erklärungen vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden.

  3. 5. Okt. 2021 · § 702 Form von Anträgen und Erklärungen (1) 1 Im Mahnverfahren können die Anträge und Erklärungen vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. 2 Soweit Formulare eingeführt sind, werden diese ausgefüllt; der Urkundsbeamte vermerkt unter Angabe des Gerichts und des Datums, dass er den Antrag oder die ...

  4. 22. Dez. 2023 · Frühere Fassungen von § 702 ZPO. Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

  5. Die neue Regelung in § 702 II weitet die Nutzungspflicht im Mahnverfahren für RA u.a. aus, auf ›Anträge und Erklärungen‹. Soweit für Anträge und Erklärungen maschinell bearbeitbare Formulare nach § 703c I 2 Nr 1 eingeführt sind, ist für og Personenkreis nur noch diese Form der Übermittlung zulässig.

  6. 5. Okt. 2021 · Frühere Fassungen von § 702 ZPO. Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

  7. 22. Dez. 2023 · § 702 Form von Anträgen und Erklärungen (1) 1 Im Mahnverfahren können die Anträge und Erklärungen vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. 2 Soweit Formulare eingeführt sind, werden diese ausgefüllt; der Urkundsbeamte vermerkt unter Angabe des Gerichts und des Datums, dass er den Antrag oder die ...