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  1. Ministerialrat (MR, in Österreich MinR) ist in Deutschland und Österreich eine Amtsbezeichnung für leitende Beamte in Laufbahnen des höheren Dienstes in einem Ministerium oder in einer obersten Bundesbehörde. Ein Leitender Ministerialrat (LMR) hat eine besonders hervorgehobene Führungsfunktion.

  2. Die Amtsbezeichnung gibt das statusrechtliche Amt eines Amtsträgers ( Beamter oder Richter) in Deutschland an. Bei Soldaten entspricht die Amtsbezeichnung dem Dienstgrad (siehe: Dienstgrade der Bundeswehr ).

  3. 1 Beamte des gehobenen Dienstes und Soldaten im Dienstgrad Stabshauptmann oder Stabskapitänleutnant in Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, können eine Amtszulage nach Anlage IX erhalten. 3 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12. 4 Im Auswärtigen Dienst. 5 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.

  4. 11. Mai 2009 · Ministerialrat. In Deutschland lautet die Amtsbezeichnung von Beamten in obersten Behörden der Länder und des Bundes Ministerialrat. Dabei handelt es sich meist um Ministerien und Rechnungshöfe, soweit diese dann oberste Behörden sind. Ebenfalls zählt dazu das Bundeseisenbahnvermögen. Die Berufsgruppe der Ministerialräte gehört zur ...

  5. Ministerialdirigent. Ministerialdirigent (MDg, MinDirig, Mdgt) ist in Deutschland eine Amtsbezeichnung von Beamten in Bundesministerien und anderen obersten Bundesbehörden sowie in den obersten Landesbehörden . Innerhalb der Ministerialhierarchie des Bundes ist der Ministerialdirigent das dritthöchste statusrechtliche Amt und das ...

  6. Regierungsrat (RR) ist in Deutschland eine Amtsbezeichnung für ein Amt eines Beamten in der Laufbahngruppe des höheren Dienstes in der Bundes- oder Landesverwaltung im Eingangsamt. Es setzt sich zusammen aus der Grundamtsbezeichnung Rat und dem Zusatz „Regierungs-“.

  7. Beamtenrecht allgemein. Artikel Öffentlicher Dienst. Beamtinnen und Beamten unterliegen besonderen Rechten und Pflichten. Hierfür gibt es sogar ein eigenes Rechtsgebiet, das ihre Belange regelt: Das Beamtenrecht. Quelle: Henning Schacht. Grundlage des Beamtenrechts bildet das Grundgesetz, konkret Artikel 33 Absatz 5.