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  1. 7. März 2024 · Nachtarbeitnehmer sind Beschäftigte, die in der Regel Nachtschicht in Wechselschicht arbeiten oder an mindestens 48 Tagen pro Kalenderjahr Nachtschichten leisten müssen (§ 2 Abs. 5 ArbZG). Zulässige Abweichungen von der 8-Stunden-Regel

  2. Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) definiert Nachtzeit im § 2 als Zeitraum zwischen 23 Uhr bis 6 Uhr. In Bäckereien und Konditoreien gilt die Zeit von 22 bis 5 Uhr als Nachtzeit. Nachtarbeit im Sinne des Gesetzes ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst.

  3. Da Nacht- und Schichtarbeit zu den gesundheitsbelastenden Arbeitszeitmodellen gehören, schreibt der Gesetzgeber vor, dass diese nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen gestaltet werden müssen (§6 (1) ArbZG). Die aktuellen Empfehlungen finden Sie hier. Befreiung von Nachtarbeit.

  4. Die gesetzlichen Regelungen für Nachtarbeiter gelten, wenn ein Arbeitnehmer regelmäßig in Wechselschicht oder an mindestens 48 Tagen im Jahr, mindestens zwei Stunden Nachtarbeit verrichtet (§ 2 Abs. 5 ArbZG). Alle sonstigen Regelungen des ArbZG bleiben ebenso für Nachtarbeiter aufrecht:

  5. 6. Juni 1994 · (1) Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden. (2) In mehrschichtigen Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht kann Beginn oder Ende der Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu sechs Stunden vor- oder zurückverlegt werden, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit ...

  6. Laut Arbeitszeitgesetz gilt jede Arbeit dann als Nachtarbeit, wenn sie mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst. Nachtzeit ist dabei üblicherweise die Zeit zwischen 23 und 6 Uhr, bei Bäckereien und Konditoreien 22 bis 5 Uhr.

  7. Das Arbeitszeitgesetz (§ 6 Abs. 1) schreibt daher vor, dass die Arbeitszeit der Beschäftigten in Nacht- und Schichtarbeit nach den „gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen“ über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen ist.