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  1. Eine Insolvenz (lateinisch insolventia, zu solvere ‚zahlen‘) bezeichnet die Situation eines Schuldners, seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Gläubiger nicht erfüllen zu können.

  2. Die Insolvenzordnung (InsO) regelt in Deutschland das Insolvenzverfahren, ein spezielles Verfahren der Zwangsvollstreckung, welches dazu dient, die Gläubiger eines zahlungsunfähigen ( insolventen) Schuldners gemeinschaftlich und gleichmäßig zu befriedigen ( § 1 InsO). Die Insolvenzordnung trat am 1. Januar 1999 in Kraft.

  3. Ein Insolvenzgericht ist in Deutschland zuständig für die Durchführung des Insolvenzverfahrens – sowohl der Regelinsolvenz für Unternehmen, Selbständige und Freiberufler, als auch der Verbraucherinsolvenz für natürliche Personen.

  4. Das deutsche Insolvenzrecht kennt drei Insolvenzgründe, die Anlass zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sein können. Dies sind Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung.