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  1. Die Apostille, auch bekannt als Haager Apostille, ist eine Beglaubigungsform im internationalen Urkundenverkehr. Sie wird im Rechtsverkehr zwischen jenen Staaten verwendet, die Mitglieder des Haager Übereinkommens sind. Zuständigkeit des BfAA.

  2. Für deutsche Urkunden wird die „Haager Apostille“ von einer dazu bestimmten deutschen Behörde ausgestellt. Diese sind je nach Bundesland unterschiedlich. Auf der nachfolgend eingestellten ...

  3. Für deutsche Urkunden wird die „Haager Apostille“ von einer dazu bestimmten deutschen Behörde ausgestellt. Diese sind je nach Bundesland unterschiedlich.

  4. Apostille-Behörden in Deutschland. In der Bundesrepublik Deutschland erteilen folgende Stellen die sogenannte Haager Apostille: Urkunden des Bundes: Bundesamt für Auswärtige...

  5. Grundsätzlich können deutsche öffentliche Urkunden, die für den Gebrauch im Ausland bestimmt sind, beglaubigt werden. Die Bestätigung der Echtheit dieser Urkunden erfolgt je nach Verwendungsland durch eine Apostille oder Beglaubigung:

  6. Eine Apostille genügt im Verhältnis der Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5. Oktober 1961 (BGBl. 1965 II S. 876). Dazu gehören insbesondere alle EU-Staaten. Eine Apostille erteilt für notarielle Urkunden der Landgerichtspräsident (Einzelheiten unter B) II.).

  7. Urkunden aus dem Justizbereich (Urteile, Erbscheine, notarielle Urkunden und Übersetzungen) werden meist beim örtlich zuständigen Landgericht beglaubigt bzw. mit Apostille versehen. Näheres erfahren Sie bei der Landesjustizverwaltung , Telefon +49 89 559701.