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  1. Das Wichtigste in Kürze. Der einzelne Erbe kann nicht willkürlich über die Verlassenschaft verfügen. Eine Erbengemeinschaft entsteht per Gesetz automatisch. Ein Erbteil kann verkauft werden. Bei unentgeltlicher Pflege des Verstorbenen besteht Anspruch auf Pflegevermächtnis.

    • Immobilie geerbt: Erbe antreten oder ausschlagen? Nach dem Todesfall wird vor Gericht automatisch ein Verlassenschaftsverfahren eingeleitet. Darin sollen alle vermögensrechtlichen Angelegenheiten abgewickelt werden und Immobilie, Schulden oder Vermögen an die Erben übertragen werden.
    • Erbe ausschlagen. Bei der Erbausschlagung erklärt der Hinterbliebene ausdrücklich, dass er das Erbe samt aller Rechte und Pflichten nicht antritt. Er erbt dann weder mögliche Schulden noch die Immobilie.
    • Erbe bedingt annehmen. Wer eine bedingte Erbantrittserklärung abgibt, wird zum Erbe, haftet für die Schulden des Verstorbenen aber nur bis zum Wert des ihm zukommenden Nachlasses – nicht darüber hinaus, und somit auch nicht mit dem eigenen Vermögen.
    • Erbe unbedingt annehmen. Wer uneingeschränkt Ja zum Erbantritt sagt, haftet für alle Schulden des Erblassers und das auch mit seinem Privatvermögen in uneingeschränkter Höhe.
  2. Erbe wird jemand entweder aufgrund der gesetzlichen Erbfolge oder aufgrund einer letztwilligen Verfügung. Grundsätzlich kann nach österreichischem Recht jeder selbst regeln, was nach ihrem oder seinem Tod mit seinem oder ihrem Vermögen zu geschehen hat (Testierfreiheit).

    • Welches Erbrecht gilt? Es gilt das Erbrecht des Lebensmittelpunktes des Erblassers. Hatte der Verstorbene seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland, gilt deutsches Erbrecht, egal ob der Verstorbene Deutscher oder Österreicher war.
    • Wie ist die gesetzliche Erbfolge nach deutschem Erbrecht? Der Erblasser wird im Regelfall (wenn er keinen notariellen Ehevertrag hatte) von seinem Ehegatten zur einen Hälfte beerbt und zur anderen Hälfte von den Kindern.
    • Wie ist die gesetzliche Erbfolge nach österreichischem Erbrecht? Nach österreichischem Erbrecht erhält der überlebende Ehegatte nach dem Gesetz nur 1/3 des Erbes; die Kinder hingegen 2/3.
    • Haben nicht verheiratete Lebensgefährten ein gesetzliches Erbrecht? Nein, weder in Deutschland noch in Österreich haben Lebensgefährten ein gesetzliches Erbrecht.
  3. Der Ehepartner des Verstorbenen hat ein gesetzliches Erbrecht. Die Höhe des Erbes hängt davon ab, neben welchen Verwandten der Ehepartner erbt. Hinterlässt der Verstorbene Kinder und/oder Nachkommen dieser Kinder ( 1. Parentel ), erbt der Ehepartner neben diesen und erhält ein Drittel.

  4. Das gesetzliche Erbrecht der Verwandten. Die Verwandten als gesetzliche Erben kommen in einer gewissen Reihenfolge zum Zug. Es gibt vier Gruppen, die in der Fachsprache auch Parentelen genannt werden. Die 1. Parentel umfasst die Kinder des Verstorbenen und deren Nachkommen.

  5. Von einer Erbengemeinschaft spricht man, wenn ein Erblasser mehreren Erben einen Gegenstand hinterlässt. Die Erbengemeinschaft endet mit der Auseinandersetzung, die grundsätzlich auch eingeklagt werden kann.